Rz. 166

Für die Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts enthält § 47 Abs. 2 VersAusglG eine generelle Regelung und in den Abs. 3 bis 5 spezielle Vorschriften für einzelne Arten von Anrechten: für Anrechte aus öffentlichen Dienstverhältnissen i.S.d. § 44 Abs. 1 VersAusglG (zu diesen Anrechten siehe oben Rdn 124 ff., zur Bestimmung des korrespondierenden Kapitalwerts siehe unten Rdn 176 ff.), in § 47 Abs. 3 VersAusglG, für Anrechte i.S.d. Betriebsrentengesetzes in § 47 Abs. 4 Satz 1 (siehe dazu Rdn 180 ff.) und für die Zusatzversorgungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes in § 47 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG (siehe dazu Rdn 183 ff.).

 

Rz. 167

Als Grundregel definiert § 47 Abs. 2 VersAusglG, dass der korrespondierende Kapitalwert dem Betrag entspricht, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht i.H.d. Ausgleichswerts zu begründen. Es kommt also darauf an, was ein in der Ehezeit erworbenes Anrecht heute kosten würde, wenn es jetzt erworben würde (plakativ als Einkaufspreis bezeichnet).

 

Rz. 168

Ist ein korrespondierender Kapitalwert nach der Grundregel des § 47 Abs. 2 und den Sonderbestimmungen der § 47 Abs. 3 und 4 nicht zu ermitteln, muss nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der Barwert der Versorgung ermittelt werden (§ 47 Abs. 5 VersAusglG).

 

Rz. 169

Die Vorschriften bedeuten zusammen genommen, dass die Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts sich bei den verschiedenen Anrechten unterscheidet. Im Folgenden sind die Grundsätze für die einzelnen Versorgungen genannt. Es ist insofern noch einmal darauf hinzuweisen, dass eine wenigstens überschlägige Kontrolle der mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte sehr wichtig ist, weil es sich bei diesem Faktor um einen an vielen Stellen des neuen Rechts maßgebenden Faktor handelt, dem eine besondere Steuerungsfunktion zukommt.

1. Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung

 

Rz. 170

Der korrespondierende Kapitalwert der Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus den Rechengrößen für die Sozialversicherung, die in jedem Jahr durch Rechtsverordnung bekannt gegeben werden.[54] Maßgebend sind der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung (nicht zur knappschaftlichen), das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung und die Zahl der auszugleichenden Entgeltpunkte.

 

Rz. 171

Für das Jahr 2016 betragen die relevanten Werte:

Beitragssatz: 18,7 %

Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung: 36.267,00 EUR[55]

Für die Begründung eines Entgeltpunktes West ist demnach im Jahr 2016 ein Kapitaleinsatz von 6.781,93 EUR erforderlich. Ein Entgeltpunkt West war im ersten Halbjahr 2016 29,21 EUR wert. Die Begründung eines Rentenanrechts von einem EUR kostet deswegen 232,18 EUR. Im zweiten Halbjahr ist der Wert eines Entgeltpunkte auf 30,45 EUR gestiegen, die Begründung eines Rentenanrechts von einem EUR kostet deswegen nur noch 222,72 EUR.

 

Rz. 172

Für die Begründung von Entgeltpunkten Ost ist ein um den Faktor 1,1479 geminderter Satz maßgeblich. Danach beträgt das Durchschnittsentgelt 31.594 EUR. Ein Entgeltpunkt Ost kostet deswegen 5.908,08 EUR. Ein Entgeltpunkt ist 27,05 EUR wert. Die Begründung eines Rentenanrechts von einem Euro kostet deswegen 218,41 EUR.

 

Rz. 173

In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt ein Rentenartfaktor von 1,3333 und ein Beitragssatz von 24,8 %. Das bedeutet, dass ein Entgeltpunkt West 8.994,22 EUR wert ist (Ost: 7835,31 EUR).

 

Rz. 174

 

Umrechnungsfaktoren für Entgeltpunkte in Kapitalwerte (bis 2001 in DM, danach in EUR)

Zeitraum Entgeltpunkte West Entgeltpunkte Ost
  allg. RV Knappschaft allg. RV Knappschaft
1977 4.490,100 5.862,0750    
1978 4.723,650 6.166,8700    
1979 4.983,300 6.505,9750    
1980 5.307,300 6.928,9750    
1981 5.716,500 7.416,0000    
1982 5.795,640 7.566,5300    
Jan. – Aug. 1983 5.992,740 7.823,6550    
Sept. – Dez. 1983 6.159,205 7.990,3200    
1984 6.344,020 8.315,8100    
Jan. – Mai 1985 6.598,482 8.627,4270    
Juni – Dez. 1985 6.774,912 8.803,8570    
1986 7.032,384 9.138,4365    
1987 7.054,762 9.224,0070    
1988 7.273,552 9.510,0720    
1989 7.491,781 9.795,4035    
Jan. – Juni 1990 7.843,902 10.255,7970    
Juli – Dez. 1990 7.843,902 10.255,7970 3.341,6700 4.369,1889
Jan. – März 1991 8.212,479 10.737,7065 4.404,8911 5.759,3362
April – Dez. 1991 7.773,309 10.298,5365 4.169,3354 5.523,7806
1992 8.122,353 10.760,9705 5.543,5115 7.344,3697
1993 8.691,025 11.546,6475 6.325,8061 8.404,2852
1994 9.960,384 13.228,6350 7.713,4547 10.244,4320
1995 9.480,792 12.590,0840 7.706,7079 10.234,1766
1996 9.812,736 13.032,5400 8.344,1633 11.082,0918
1997 10.922,618 14.473,8140 9.385,3050 12.436,6850
1998 10.910,235 14.457,4050 9.091,1049 12.046,8836
Jan. – März 1999 10.775,646 14.279,0580 9.088,0037 12.042,7241
April – Dez. 1999 10.350,990 3.748,2380 8.729,8558 11.595,0392
2000 10.521,009 13.955,3280 8.652,1456 11.476,4211
2001 10.444,644 13.889,7360 8.749,8065 11.635,8683
2002 5.446,9380 7.243,5720 4.545,5545 6.044,8736
2003 5.699,8500 7.570,5700 4.770,1481 6.335,7...

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