Rz. 180

Für Anrechte i.S.d. Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG als korrespondierender Kapitalwert (§ 47 Abs. 4 Satz 1 VersAusglG).

 

Rz. 181

Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 ­BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung. Bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

 

Rz. 182

In der Praxis hat der korrespondierende Kapitalwert (als solcher) bei betrieblichen Altersversorgungen wahrscheinlich keine größere Bedeutung. Der korrespondierende Kapitalwert muss bei betrieblichen Altersversorgungen nur dann angegeben werden, wenn der Ausgleichswert als Rente berechnet wird (§ 5 Abs. 3 VersAusglG). Stattdessen kann der Versorgungsträger aber den Wert sogleich als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG angeben (§ 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Es ist deswegen davon ausgehen, dass die meisten Versorgungsträger von vornherein diesen Weg gehen, sodass der korrespondierende Kapitalwert kaum einmal angegeben werden muss.

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