Rz. 183

Für Anrechte, die bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes bestehen, ist als korrespondierender Kapitalwert der versicherungsmathematische Barwert zu ermitteln (§ 47 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG).

 

Rz. 184

Der Barwert ist ein Hilfswert, der die Erwartung bewertet, welche Leistungen aus dem Anrecht fließen werden.[57] Rechnerisch erfolgt das auf die Weise, dass die zu erwartenden Leistungen bestimmt und auf das Ende der Ehezeit abgezinst werden.[58] Die Berechnung knüpft an

die Höhe der erwarteten Rente,
die Wahrscheinlichkeit, dass die Rente überhaupt gezahlt wird (Sterbe- und Überlebenswahrscheinlichkeit),
die durchschnittliche erwartete Leistungsdauer,
die Verzinsung des Anrechts an.
 

Rz. 185

Der Barwert ist damit in erster Linie abhängig von den biometrischen Grunddaten, der Qualität des auszugleichenden Anrechts (Sicherungsumfang, Leistungshöhe usw.) und dem verwendeten Rechnungszinsfuß. Es ist deswegen darauf zu achten, dass diese Faktoren jeweils mitgeteilt werden, da sonst die entsprechenden Berechnungen nicht überprüft werden können.

 

Rz. 186

Da der Barwert im Regelfall nur überschlägig überprüft werden wird, können insoweit auch noch die Tabellen der früheren BarwertVO herangezogen werden. Diese arbeiten zwar mit veralteten Sterbetafeln, sodass die errechneten Beträge nie ganz korrekt sein werden. Für eine überschlägige Schlüssigkeitsprüfung, die u.U. Anlass zu weiteren Fragen gibt, reichen diese Näherungswerte aber aus. I.Ü. gibt es verschiedene Computerprogramme, mit deren Hilfe sich versicherungsmathematisch genauere Berechnungen vornehmen lassen. Vereinfachte Verfahren zur Plausibilitätskontrolle von Berechnungen des korrespondierenden Kapitalwerts haben auch Hauß[59] und Engbroks[60] vorgestellt. Welches dieser Verfahren verwendet wird, ist gleichgültig. Wichtig ist nur, dass der angegebene Kapitalwert überhaupt auf Plausibilität überprüft wird, denn in vielen Fällen sind die Berechnungen der Versorgungsträger falsch bzw. fragwürdig. Außerdem stellt sich bei dem Versuch, den korrespondierenden Kapitalwert nachzurechnen auch schnell heraus, welche zur Berechnung notwendigen Parameter der Versorgungsträger nicht angegeben hat, so dass gezielter nachgefragt werden kann.

[57] PWW/Müller-Tegethoff/Reimers, § 47 VersAusglG Rn 6.
[58] BT-Drucks 16/10144, S. 85.
[59] FamRB 2011, 156 ff. Die Methode ist auch in Hauß/Bührer, Rn 1225 ff. erläutert.
[60] Engbroks/Lucius/Oecking/Zimmermann, Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen, Sonderdruck 2012 Rn 91 f.).

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