Rz. 31

Vor dem 1.6.2007 war es aufgrund des Wortlauts des § 121 Abs. 3 ZPO a.F. ("Ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn…") übliche Praxis, dass die Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" eingeschränkt wurde mit der Folge, dass Reisekosten nicht zu erstatten waren. Durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft[6] ist § 121 Abs. 3 ZPO abgeändert worden, wonach eine Beschränkung der Beiordnung lediglich noch "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts" zulässig ist.[7]

 

Rz. 32

 

Hinweis

Für die Vergütungsfestsetzung ist nicht die Rechtslage nach § 121 Abs. 3 u. 4 ZPO bzw. § 78 Abs. 3 u. 4 FamFG ausschlaggebend, sondern ausschließlich der Inhalt des Beiordnungsbeschlusses, auch wenn er ihm Widerspruch zu § 121 Abs. 3 ZPO steht (Bindungswirkung).[8] Ist eine Beschränkung der Beiordnung unzulässigerweise "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" erfolgt, sollte der Beiordnungsbeschluss hinsichtlich der einschränkenden Beiordnung mit der sofortigen Beschwerde (§§ 76 Abs. 1, 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 127, 567 u. 569 ZPO) angegriffen werden.

 

Rz. 33

Die Beschränkung der Beiordnung auf einen ortsansässigen Rechtsanwalt hat zur Folge, dass dem Anwalt Reisekosten grundsätzlich nicht erstattet werden. Wird der diesbezügliche Beiordnungsbeschluss nicht angegriffen, ist der Rechtsanwalt von einer Reisekostenerstattung ausgeschlossen, auch wenn er im Gerichtsbezirk des jeweiligen Gerichts niedergelassen ist.

[6] Gesetz vom 26.3.2007, BGBl I S. 358 m.W.v. 1.6.2007.
[8] Vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Aufl. 2021, § 46 RVG Rn 7.

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