Rz. 26
1. Stufe | Ermittlung des Nettoeinkommens des Getöteten |
Was zu dem Nettoeinkommen zu zählen ist und was nicht, wird unter 2. (siehe Rdn 33 ff.) erläutert. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens wird auch gefragt, wie viel Geld die Familie für die Vermögensbildung verwendet hat, da der Betrag vorher abzusetzen ist (siehe Rdn 34). | |
2. Stufe | Fixe Kosten abziehen: Der Mandant muss nach den Fixkosten befragt werden. Hierzu gibt es eine umfangreiche Liste (siehe Rdn 42). |
3. Stufe | Verteilung des übrig gebliebenen Einkommens auf den Getöteten und die Hinterbliebenen nach Unterhaltsquoten (Tabelle 1/Tabelle 2 siehe Rdn 29, 30) |
4. Stufe | Hinzurechnen der anteiligen Fixkosten bei den Hinterbliebenen (Tabelle 3 siehe Rdn 31) |
5. Stufe | Eventuell Abzug ersparter Unterhalt (bei Doppelverdienern) |
6. Stufe | Abzug von Witwen- oder/und Waisenrente oder Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote des Getöteten (siehe Rdn 55) |
Die Tabellen 1–3, die für die Unterhaltsberechnung benötigt werden, sind nachfolgend abgedruckt (siehe Rdn 29 ff.).
Die Tabelle 1 enthält die Unterhaltsquoten, soweit es sich um einen Alleinverdiener handelt. Die Tabelle 2 enthält die Unterhaltsquoten, sofern es sich um eine Doppelverdienerehe handelt. Die Tabelle 3 enthält die Anteile der Fixkosten. Vertritt der Anwalt z.B. eine Witwe, die Unterhaltsansprüche geltend macht, wobei der verstorbene Ehemann der Alleinverdiener war und zwei Kinder existieren, so beträgt die Unterhaltsquote nach Tabelle 1 30 %.
Rz. 27
Lag dagegen eine Doppelverdienerehe vor, besteht für die Witwe bei zwei Kindern eine Unterhaltsquote nach Tabelle 2 von 35 %. Sämtliche genannten Quoten haben sich in der Praxis außergerichtlich durchgesetzt und basieren zum Großteil auf der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Rechtsprechung des BGH (BGH DAR 1987, 220; BGH VersR 1990, 317; BGH VersR 1984, 398; BGH VersR 1986, 264; OLG Düsseldorf NZV 1993, 473; OLG Brandenburg zfs 1999, 330). Der BGH (VersR 1987, 1244; VersR 1987, 507) verwendet bei Kindern je nach Alter unterschiedliche Quoten, da der Unterhaltsbedarf der Kinder sich je nach Lebensalter ändert. Dies ist zwar richtig, führt aber in der Praxis zu sehr komplizierten Berechnungen, ohne den Fall wirklich abschließen zu können. Deshalb sollte hier mit den genannten Quoten gerechnet und anschließend, nachdem die Zahlen errechnet wurden, ein Zu- oder Abschlag vorgenommen werden.
Rz. 28
Die Quoten ermöglichen es, eine Vielzahl außergerichtlicher Fälle praktikabel zu lösen. Im Einzelfall kann hiervon natürlich abgewichen werden, da die Quoten kein Dogma sind und immer anhand des Einzelfalls geprüft werden muss, ob individuelle Umstände, welche den Bedarf des jeweiligen Unterhaltsberechtigten betreffen, es rechtfertigen, mit anderen Quoten zu rechnen. Bei diesen individuellen Umständen könnte es sich zum Beispiel um die Höhe des Einkommens, das Lebensalter oder die Ausbildung der Kinder handeln, welche Einfluss auf die Quotenermittlung haben.
Rz. 29
Tabelle 1: Unterhaltsquoten Alleinverdiener
Konstellation* | Quote | |
---|---|---|
Alleinverdiener und keine Kinder | Getöteter Witwe |
55 % 45 % |
Alleinverdiener und ein Kind | Getöteter Witwe Kind |
45 % 35 % 20 % |
Alleinverdiener und zwei Kinder | Getöteter Witwe Kind 1 Kind 2 |
40 % 30 % 15 % 15 % |
Alleinverdiener und drei Kinder | Getöteter Witwe Kind 1 Kind 2 Kind 3 |
34 % 27 % 13 % 13 % 13 % |
*Die Tabelle gilt entsprechend für den umgekehrten Fall, dass nicht der Ehemann verstirbt, sondern die Ehefrau tödlich verunfallt.
Rz. 30
Tabelle 2: Unterhaltsquoten Doppelverdiener
Konstellation* | Quote | |
---|---|---|
Doppelverdiener und keine Kinder | Getöteter Witwe |
50 % 50 % |
Doppelverdiener und ein Kind | Getöteter Witwe Kind |
40 % 40 % 20 % |
Doppelverdiener und zwei Kinder | Getöteter Witwe Kind 1 Kind 2 |
35 % 35 % 15 % 15 % |
Doppelverdiener und drei Kinder | Getöteter Witwe Kind 1 Kind 2 Kind 3 |
30,5 % 30,5 % 13 % 13 % 13 % |
*Die Tabelle gilt entsprechend für den umgekehrten Fall, dass nicht der Ehemann verstirbt, sondern die Ehefrau tödlich verunfallt.
Rz. 31
Tabelle 3: Anteile Fixkosten
Die in Tabelle 3 genannten Anteile Fixkosten haben sich ebenfalls in der Praxis außergerichtlich durchgesetzt und basieren zum Großteil auf der Rechtsprechung des BGH (BGH VersR 1989, 333). Auch hier sind die Zahlen kein Dogma und ggf. den individuellen Verhältnissen anzupassen.
Konstellation* | Quote | |
---|---|---|
Allein-/Doppelverdiener und keine Kinder | Witwe | 100 % |
Allein-/Doppelverdiener und ein Kind | Witwe Kind |
66,6 % 33,3 % |
Allein-/Doppelverdiener und zwei Kinder | Witwe Kind 1 Kind 2 |
50 % 25 % 25 % |
Alleinverdiener und drei Kinder | Witwe Kind 1 Kind 2 Kind 3 |
40 % 20 % 20 % 20 % |
*Die Tabelle gilt entsprechend für den umgekehrten Fall, dass nicht der Ehemann verstirbt, sondern die Ehefrau tödlich verunfallt.
Rz. 32
Nachfolgend werden die einzelnen Positionen innerhalb der 6 Stufen erläutert. Der Anwalt, der einen Unterhaltsschaden zu berechnen hat, kann bei den einzelnen Positionen, wie z.B. Fixkosten oder Nettoeinkommen oder Anteile Fixkosten nachschlagen, um zu prüfen, ob für seinen Fall Probleme existieren oder nicht.
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