Rz. 55

Sollte seitens des Getöteten ein Mitverschulden am Unfall vorliegen, so muss sich der Dritte, der nunmehr die Ansprüche geltend macht, dieses Verschulden anspruchsmindernd gem. §§ 846, 254 BGB zurechnen lassen. Dies geschieht dadurch, dass die Haftungsquote ermittelt wird und entsprechend in den Beispielen bei der Anspruchsberechnung gekürzt wird.

 

Praxistipp

Es ist hier immer genau zu prüfen, ob wirklich ein Mitverschulden vorliegt. Versicherer versuchen häufig und manchmal auch recht pauschal von einem Mitverschulden auszugehen. Der Anwalt sollte hier mit Kfz-Sachverständigen und Unfallrekonstruktionsgutachtern zusammenarbeiten. Oftmals wird z.B. der Einwand des Nichtanschnallens als Mitverschuldenseinwand seitens des Versicherers vorgebracht. Hat der Versicherer dann jedoch nicht die Beweise gesichert, z.B. den Gurt ausgebaut und gutachtertechnisch untersucht, kann dieser Einwand in einem Prozess nicht aufrechterhalten werden. Dann darf sich der Anwalt nicht pauschal außergerichtlich einen Abzug von 20 oder 30 % anrechnen lassen. Hier muss er immer die Beweislast im Auge haben und entsprechend vortragen. Bei einem Personengroßschaden kann gerade eine Quote einen erheblichen Betrag in Euro ausmachen. Deshalb sollte sich der Geschädigtenanwalt nie auf pauschale Quoten einlassen und auch nie zu leichtfertig die vom Versicherer diskutierte Quote akzeptieren. Wenn die Quote erst einmal feststeht, werden sämtliche Schadenspositionen entsprechend gekürzt – und das für Jahrzehnte.

 

Rz. 56

Wurde eine Witwenrente gezahlt, muss diese abgesetzt werden. In den einzelnen diesbezüglich abgedruckten Fällen ist der entsprechende Rechenschritt mit aufgeführt.

 

Rz. 57

Eine weitere Besonderheit bei den Doppelverdienerfällen besteht im Rahmen des Mitverschuldens in Form des Quotenvorrechts. Bei der 5. Stufe des ersparten Unterhalts ist dieses Quotenvorrecht zu berücksichtigen (BGH VersR 1987, 70). Die Witwe, die den Anspruch geltend macht, kann den ersparten Unterhalt mit dem Mitverschuldensanteil verrechnen. Dies hat für sie Vorteile. In den einzelnen Beispielen ist bei den Doppelverdienerfällen und den Mithaftungsfällen in der 6. Stufe das Quotenvorrecht eingearbeitet. Es wird daher zunächst der prozentuale Mitverschuldensanteil, nachdem der Betrag in der 5. Stufe errechnet wurde, berücksichtigt. Der Unterhaltsbetrag von 870 EUR monatlich würde bei einem 50 %igen Mitverschulden 435 EUR monatlich betragen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann jedoch die Witwe zunächst den Mitverschuldensanteil mit dem eigenen ersparten Unterhalt (siehe 5. Stufe) verrechnen. Bei dem errechneten Beispiel (siehe Rdn 71) in der Fallliste muss die Witwe sich daher nur einen monatlichen Betrag von 67,50 EUR bezüglich des Mitverschuldens anrechnen lassen und nicht von 435 EUR, was den ursprünglichen 50 %igen Mitverschuldensanteil ausmachen würde. Die Beispiele zeigen, dass das Quotenvorrecht auf keinen Fall vergessen werden darf, da dies bei der Berechnung des Unterhaltsschadens zu erheblichen Unterschieden führen kann. Auch hier lauert eine Haftungsfalle für den mandatierten Rechtsanwalt.

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