Rz. 48

Hatte der Täter bei Tatbegehung keine Fahrerlaubnis, kann das Gericht eine isolierte Sperre für die Neuerteilung anordnen. Das ist unproblematisch, wenn er eine zum Regelentzug führende Tat i.S.d. § 69 Abs. 2 StGB begangen hat. Ansonsten ist die Sperre jedoch nur zulässig, wenn ein typisches Verkehrsdelikt i.S.d. § 69 Abs. 1 StGB begangen wurde, da darin regelmäßig ein Verstoß gegen die Pflichten eines Kraftfahrers liegt.

Entgegen früherer Rechtsprechung (BGH NZV 2007, 212) ist auch im Falle eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis die Verhängung einer isolierten Sperre den Anforderungen des § 267 Abs. 6 S. 1 StPO entsprechend zu begründen (BGH bei Paul, DAR 2018, 664), wie dies generell für sämtliche Nichtkatalogtaten gilt (OLG Koblenz zfs 2017, 233).

 

Achtung: Zusätzliches Fahrverbot?

Die Verhängung einer isolierten Sperre hat keinen Strafcharakter, sondern ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, so dass daneben die Verhängung eines Fahrverbotes grundsätzlich unzulässig ist (BGH bei Paul, DAR 2018, 663; a.A. OLG Hamm zfs 2017, 289).

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