Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrverbot. isolierte Sperrfrist. Begründung. Wechselwirkung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 StGB, allein mit der Begründung, die Anordnung einer (gleichzeitig angeordneten isolierten) Fahrerlaubnissperre habe hinsichtlich des Angeklagten keine fühlbaren Auswirkungen, ist rechtsfehlerhaft. Sie verkennt, den Charakter der isolierten Sperrfrist nach § 69a StGB als Maßregel der Besserung und Sicherung.

2. Der Tatrichter muss bei der Bemessung von Haupt- und Nebenstrafe (hier: Geldstrafe und Fahrverbot) auch das Wechselspiel dieser beiden Strafen erörtern. Haupt- und Nebenstrafe zusammen dürfen die Tatschuld nicht überschreiten.

3. Zu den Anforderungen an die Begründung einer Sperrfrist.

 

Normenkette

StGB §§ 44, 69, 46

 

Verfahrensgang

AG Tecklenburg (Aktenzeichen 10 Ds 51/16)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tecklenburg zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro (unter Gewährung von Ratenzahlung) sowie ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt und eine einjährige Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.

Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der (Sprung-)Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Verfahrensrüge wurde nicht näher begründet. Im Übrigen wendet sich der Angeklagte in erster Linie gegen das Fahrverbot.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung seines Rechtsmittels als offensichtlich unbegründet beantragt.

II.

Die zulässige (Sprung-)Revision hat in der Sache teilweise Erfolg.

1.

Die Begründung zur Anordnung des Fahrverbots als Nebenstrafe und die Begründung zur Anordnung der Maßregel der isolierten Sperrfrist halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a)

Zur Begründung des Fahrverbots führt das Amtsgericht aus:

"Darüber hinaus war dem Angeklagten als Nebenstrafe gem. § 44 StGB ein Fahrverbot aufzuerlegen, da die Tat mittels eines grundsätzlich fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs begangen wurde und die Anordnung einer Fahrerlaubnissperre hinsichtlich des Angeklagten keine fühlbaren Auswirkungen hat. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen habe, dass er das Fahrzeug für Einkäufe und dergleichen benötige, folgt daraus insoweit nichts anderes, da der Angeklagte entsprechende Einkäufe auch mittels eines Fahrrades bzw. mittels öffentlicher Verkehrsmittel sicherlich bewerkstelligen kann. Aus diesem Grund ist auch die Anordnung des Fahrverbotes nicht unverhältnismäßig."

Diese Begründung lässt besorgen, dass das Amtsgericht den Zweck der isolierten Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB verkannt und nur deswegen zusätzlich ein Fahrverbot verhängt hat. Die Formulierung, dass die Fahrerlaubnissperre für den Angeklagten keine "fühlbaren Auswirkungen" habe, deutet darauf hin, dass der Tatrichter dieser Sanktion einen Strafcharakter beigemessen hat. Tatsächlich handelt es sich aber um eine Ergänzung zur nicht freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung der Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. § 61 Nr. 5 StGB). Maßregeln der Besserung und Sicherung dienen aber dem Schutz der Allgemeinheit vor dem Straftäter, also der Gefahrenabwehr, durch bessernde oder sichernde Maßnahmen, nicht - wie die Strafe (jedenfalls auch) - der Zufügung eines (Straf-) Übels (Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., Vor § 71 ff., Rdn. 2 ff.; vgl. zu freiheitsentziehenden Maßregeln auch: BVerfG NJW 2012, 1784, 1786). Da die Verhängung einer Fahrerlaubnissperre damit nur gefahrenabwehrrechtlichen Charakter hat (es geht darum, die Allgemeinheit davor zu schützen, dass unzuverlässigen Kraftfahrern eine Fahrerlaubnis erteilt wird), kommt es nicht darauf an, ob diese Sanktion für den Angeklagten spürbar ist oder nicht.

Da der Tatrichter bei der Bemessung von Haupt- und Nebenstrafe auch das Wechselspiel dieser beiden Strafen nicht erörtert hat, war der Strafausspruch insgesamt aufzuheben. Haupt- und Nebenstrafe zusammen dürfen die Tatschuld nicht überschreiten (vgl.: Fischer, StGB, 64. Aufl., § 44 Rdn. 17 m.w.N.).

b)

Darüber hinaus enthält die Begründung zur Verhängung einer isolierten Sperrfrist einen durchgreifenden Erörterungsmangel. Das Amtsgericht führt lediglich aus:

"Darüber hinaus hat sich der Angeklagte allerdings durch die Trunkenheitsfahrt wiederum als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Gem. § 69a StGB war eine isolierte Sperrfrist zu erteilen, die das Gericht mit einem Jahr als notwendig und angemessen erachtet hat."

§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB enthält eine Regelvermutung dafür, dass bei Begehung der Trunkenheit im Verkehr (§ 3...

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