Rz. 178
Entgegen einer verbreiteten Meinung in Rechtsprechung und Literatur[187] sind Änderungen des Sachverhalts, die sich erst nach dem Ergehen des angefochtenen Beschlusses erster Instanz ergeben haben, nach NdsOVG[188] in einem Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO regelmäßig nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn sie innerhalb der für die Begründung der Beschwerde maßgeblichen Frist dargelegt werden. Ausnahmen sind nur in engen Grenzen im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes oder der Prozessökonomie anzuerkennen. Sie kämen beispielsweise für Fallgestaltungen in Betracht, die denjenigen der § 80 Abs. 8 VwGO und § 264 Nr. 3 ZPO (i.V.m. § 173 S. 1 VwGO) vergleichbar sind.[189] Der Antragsteller ist deshalb darauf verwiesen, solche Umstände in einem Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO geltend zu machen (vgl. im Einzelnen § 57 Rdn 100 ff.).[190]
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