Rz. 100
Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben.[139] Dabei kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der Antrag ist nicht fristgebunden.[140]
Rz. 101
Hierbei handelt es sich um ein neues selbstständiges Verfahren mit dem Ziel der Prüfung, ob eine zuvor nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffene Entscheidung ganz oder teilweise rückgängig gemacht oder geändert werden soll. Für die insofern ergehende gerichtliche Entscheidung gelten die gleichen Regeln und Maßstäbe wie für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO.[141]
Rz. 102
Der Beschluss, mit dem über den Abänderungsantrag befunden wird, ist in gleicher Weise angreifbar wie die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO.[142] Insofern garantiert § 80 Abs. 7 VwGO ein eigenständiges und sogar von einem etwa anhängigen Beschwerdeverfahren unabhängiges Eilverfahren beim Gericht der Hauptsache.[143] ,[144]
Rz. 103
Auch diese Abänderungsentscheidung ist ihrerseits jederzeit aufhebbar und änderbar, so dass das Abänderungsverfahren wiederholbar ist, wenn die entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen hierzu vorliegen.[145]
Rz. 104
Nicht zuletzt mit Blick auf die lange Verfahrensdauer, während der sich die Rechts- und Tatsachenlage ändern kann, aber auch durch die im Hauptsacheverfahren eingebrachten neuen Aspekte, erweist sich § 80 Abs. 7 VwGO "als immer wichtigere clausula rebus sic stantibus des vorläufigen Rechtsschutzes".[146]
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