Rz. 100

Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben.[139] Dabei kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der Antrag ist nicht fristgebunden.[140]

 

Rz. 101

Hierbei handelt es sich um ein neues selbstständiges Verfahren mit dem Ziel der Prüfung, ob eine zuvor nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffene Entscheidung ganz oder teilweise rückgängig gemacht oder geändert werden soll. Für die insofern ergehende gerichtliche Entscheidung gelten die gleichen Regeln und Maßstäbe wie für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO.[141]

 

Rz. 102

Der Beschluss, mit dem über den Abänderungsantrag befunden wird, ist in gleicher Weise angreifbar wie die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO.[142] Insofern garantiert § 80 Abs. 7 VwGO ein eigenständiges und sogar von einem etwa anhängigen Beschwerdeverfahren unabhängiges Eilverfahren beim Gericht der Hauptsache.[143] ,[144]

 

Rz. 103

Auch diese Abänderungsentscheidung ist ihrerseits jederzeit aufhebbar und änderbar, so dass das Abänderungsverfahren wiederholbar ist, wenn die entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen hierzu vorliegen.[145]

 

Rz. 104

Nicht zuletzt mit Blick auf die lange Verfahrensdauer, während der sich die Rechts- und Tatsachenlage ändern kann, aber auch durch die im Hauptsacheverfahren eingebrachten neuen Aspekte, erweist sich § 80 Abs. 7 VwGO "als immer wichtigere clausula rebus sic stantibus des vorläufigen Rechtsschutzes".[146]

[139] Ausführlich dazu: Bader u.a., § 80 Rn 132 ff.; Kopp/Schenke, § 80 Rn 190 ff.
[140] Bader u.a., § 80 Rn 145.
[141] Brühl, JuS 1995, 727; vgl. z.B. VG München, Beschl. v. 3.8.2012 – M 6a S7 12.3174, juris (abgelehnter Antrag auf Änderung eines Eilbeschlusses mit Blick auf nachträglich vorgelegte Haaranalyse zum Nachweis der Alkoholabstinenz).
[142] Bader u.a., § 80 Rn 147, 122.
[143] VGH BW NVwZ 1998, 202. Hufen, JuS 2000, 305; Bader u.a., § 80 Rn 136 ff.; Kopp/Schenke, § 80 Rn 199 f.
[144] In Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO hat das OVG grundsätzlich von der Sachlage zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des VG auszugehen, so dass Änderungen des Sachverhalts, die sich erst nach dem Ergehen dieser Entscheidung ergeben haben, in der Regel auch dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie innerhalb der für die Begründung der Beschwerde maßgeblichen Frist dargelegt werden (str., NdsOVG, Beschl. v. 11.12.2012 – 7 ME 131/12, zfs 2013 117 entgegen einer verbreiteten Meinung in Rechtsprechung und Literatur, vgl. zum Meinungsstand: Kopp/Schenke, VwGO, § 146 Rn 42 und Guckelberger, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], § 146 Rn 81). Die grundsätzlich fehlende Berücksichtigungsfähigkeit derjenigen Umstände, die erst nach dem Ergehen der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind, ergibt sich für das Beschwerdeverfahren des § 146 Abs. 4 VwGO vor allem aus der Spezialität des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO, das eigens dafür vorgesehen ist, solchen Veränderungen Rechnung zu tragen. Der ASt. ist deshalb darauf verwiesen, solche Umstände in einem Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO geltend zu machen (NdsOVG, Beschl. v. 11.12.2012 – 7 ME 131/12, zfs 2013 117).
[145] Brühl, JuS 1995, 727.
[146] Hufen, JuS 2000, 304.

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