Rz. 23

Vgl. hierzu auch Mayer, AnwBl 2008, 473 mit Formulierungsvorschlag.
Zu Ziff. 2, Angabe der voraussichtlichen gesetzlichen Vergütung: Vgl. § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG.
Zu Ziff. 2, Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen: Vgl. § 4a Abs. 1 S. 1 Hs. 2 RVG.
Zu Ziff. 3, Höhe der Vergütung im Erfolgsfall: Möglich ist hierbei auch die Vereinbarung einer bestimmten Quote an der geltend gemachten Forderung, eines festen Honorars oder im Zuschlag zu dem gesetzlichen Honorar.
Zu Ziff. 3, Vereinbarung, wann der Erfolgsfall vorliegt: Vgl. § 4a Abs. 2 Nr. 2 RVG.
Zu Ziff. 4: Vgl. § 49b Abs. 2 S. 2 BRAO und § 4a Abs. 3 S. 2 RVG.

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