Rz. 57

Gem. Nr. 3335 RVG-VV erhält der Rechtsanwalt im Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine 1,0 Verfahrensgebühr. Diese ist gem. § 15 Abs. 2 RVG im nachfolgenden Prozess auf die dort entstehenden Gebühren anzurechnen. Die Höhe der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts ergibt sich aus § 49 RVG. Dieser kann bei Obsiegen seines Mandanten jedoch Kostenfestsetzung hinsichtlich der Differenz zur üblichen gesetzlichen Vergütung gegen den unterlegenen Gegner beantragen. Durch eine Vergütungsvereinbarung kann sich ein Anwalt nicht wirksam eine höhere Vergütung von seinem Mandanten versprechen lassen, § 3a Abs. 3 RVG.

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