Rz. 22

Sowohl gegen den Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch gegen den Beschluss nach § 123 VwGO ist die Beschwerde richtiges Rechtsmittel. Die Beschwerde gegen Beschlüsse des VG im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a, 123 VwGO) ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen und innerhalb eines Monats zu begründen (§§ 146 Abs. 4, 147 VwGO; dazu ausführlich: siehe unten § 58 Rdn 136 ff.).

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