Rz. 136
Das 1997 durch das Sechste VwGOÄndG eingeführte Zulassungsverfahren bei Beschwerden gegen Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und im Verfahren über die Prozesskostenhilfe (vgl. insofern § 146 Abs. 4–6 VwGO a.F.)[145] ist durch das RmBereinVpG vom 20.12.2001 wieder aufgehoben worden, weil sich die Zulassungsbeschwerde nicht bewährt hat. Die von ihr erhoffte Beschleunigung der Verfahren ist nicht eingetreten. Im Gegenteil: Das Zulassungsverfahren führte zu Verfahrensverzögerungen und stand zum Charakter eines Eilverfahrens gerade im Widerspruch.
Rz. 137
Damit sind nach der Regelung durch das RmBereinVpG insbesondere
▪ | Beschwerden gegen Beschlüsse des VG
|
||||
▪ | gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe |
zulassungsfrei möglich.
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