Rz. 136

Das 1997 durch das Sechste VwGOÄndG eingeführte Zulassungsverfahren bei Beschwerden gegen Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und im Verfahren über die Prozesskostenhilfe (vgl. insofern § 146 Abs. 4–6 VwGO a.F.)[145] ist durch das RmBereinVpG vom 20.12.2001 wieder aufgehoben worden, weil sich die Zulassungsbeschwerde nicht bewährt hat. Die von ihr erhoffte Beschleunigung der Verfahren ist nicht eingetreten. Im Gegenteil: Das Zulassungsverfahren führte zu Verfahrensverzögerungen und stand zum Charakter eines Eilverfahrens gerade im Widerspruch.

 

Rz. 137

Damit sind nach der Regelung durch das RmBereinVpG insbesondere

Beschwerden gegen Beschlüsse des VG

nach §§ 80, 80a VwGO oder
einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO sowie
gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe

zulassungsfrei möglich.

[145] Vgl. dazu Haus, Verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz im FE-Recht, in: Aktuelle Probleme der FeV, der Reform des Ordnungswidrigkeitenrechts und der Unfallflucht, Schriftenreihe der ARGE Verkehrsrecht des DAV, Band 28, 2000, S. 45 ff., S. 122 ff.

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