Rz. 34

Für die außergerichtliche Vertretung gilt Nr. 2300 VV RVG (Geschäftsgebühr) – Stand RVG 2013. Der Rahmen bewegt sich von 0,5 bis 2,5. Die Mittelgebühr ist demnach 1,5. Allerdings regelt Nr. 2300 VV RVG, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Einschlägig ist somit § 14 RVG, d.h. man sollte nicht automatisch eine Gebühr i.H.v. 1,3 in Ansatz bringen. § 14 Abs. 1 RVG regelt gerade, dass bei dieser Rahmengebühr die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen festzusetzen ist, v.a. des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes kann bei der Bemessung ebenfalls herangezogen werden. Ggü. dem Mandanten bzw. dem Versicherer ist deshalb bezogen auf den Einzelfall zu argumentieren und bei der Abrechnung auf die Besonderheiten des Falls hinzuweisen.

Wird ein arbeitsrechtliches Mandat erst nach stundenlangen außergerichtlichen Verhandlungen abgeschlossen, ist sicherlich eine Gebühr i.H.v. 2,5 gerechtfertigt (vgl. AG Bingen v. 23.10.2007, AE 2008, 77 f.).

Finden eine oder mehrere Besprechungen mit der Gegenseite oder einem Dritten (z.B. dem Betriebsrat) statt, sollte sich der Gebührenrahmen generell zwischen 1,5 und 2,0 bewegen. Kürzungsversuche des Versicherers auf 1,3 sind argumentativ dahingehend zu kontern, dass bereits nach der BRAGO bei einer außergerichtlichen Erledigung mit einer Besprechung ein Gebührenrahmen von 1,5 bis 1,6 anfiel und das RVG sicherlich nicht den Gebührenrahmen ermäßigen wollte. Deshalb sollte vom Grundsatz her gelten: Außergerichtliche Vertretung mit Besprechung mindestens 1,5 Gebühr.

Ursprünglich stand dem Rechtsanwalt nach der Rspr. des BGH bei der Abrechnung der Geschäftsgebühr ein Toleranzrahmen von 20 % zu (BGH v. 13.1.2011 – IX ZR 110/10 und BGH v. 8.5.2012 – VI ZR 273/12). Diese Rechtsprechung ist jedoch wieder durch die Entscheidung des BGH v. 11.7.2021 – VIII ZR 323/11 geändert worden, wonach der Toleranzrahmen wiederum gerichtlich überprüft werden kann.

I.Ü. ist positiv festzustellen, dass im Gegensatz zur Sachbearbeitung in Unfallsachen die Versicherer bei den arbeitsrechtlichen Mandaten i.d.R. die 1,3 Gebühr akzeptieren und nicht wie die Haftpflichtversicherer versuchen, eine Gebühr im Bereich 0,9 oder 1,0 durchzusetzen.

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