Rz. 26

Seit dem 1.7.2006 regelt § 34 RVG, dass der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts erhält, wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist. Ist der Auftraggeber Verbraucher bzw. Arbeitnehmer, beträgt die Gebühr dann für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 EUR netto, für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 EUR netto.

 

Rz. 27

Der Gesetzgeber fordert somit eine Vergütungsvereinbarung i.S.v. § 3a RVG. Sie bedarf der Schriftform (§ 3a Abs. 1 S. 1 RVG).

Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Vergütungsvereinbarung z.B. gegengezeichnet per Fax zurückgeleitet wird, gleichwohl ist die Schriftform gewahrt, wenn der Mandant die Vergütungsvereinbarung gegengezeichnet in eingescannter Form per Mail zurücksendet (siehe Enders, RVG für Anfänger, Rn 335 ff.).

 

Rz. 28

Gem. § 3a Abs. 1 RVG ist eine Vereinbarung über die Vergütung als "Vergütungsvereinbarung" (oder in vergleichbarer Weise) zu bezeichnen und von anderen Vereinbarungen deutlich abzusetzen. Sie darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.

 

Rz. 29

Es empfiehlt sich nachfolgende Formulierung:

Muster 57.2: Vergütungsvereinbarung

 

Muster 57.2: Vergütungsvereinbarung

Es wird gem. § 3a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nachfolgende Vergütungsvereinbarung getroffen:

Der Mandant lässt sich durch die Rechtsanwälte einmalig rechtlich schriftlich oder mündlich beraten.

Die Vergütung für diese Beratungstätigkeit wird unter Zugrundelegung der für die Beratung aufgewendeten Zeit berechnet. Die Vergütung beträgt _________________________ EUR netto je Zeitstunde. Im Falle einer an eine vorgehende mündliche Beratung nachfolgenden vom Mandanten gewünschten schriftlichen Niederlegung des Beratungsergebnisses erstreckt sich die Zeiterfassung auch auf die Zeit des Diktats der schriftlichen Ausarbeitung. Soweit die anwaltliche Tätigkeit eine oder mehrere Zeitstunden nicht umfasst, wird die angebrochene Stunde anteilig berechnet.

Soweit sich an die Erstberatung ein Auftrag des Mandanten anschließt, in derselben Angelegenheit für ihn weitergehend gerichtlich oder außergerichtlich tätig zu werden, wird die Vergütung für die Beratung auf die weitergehende Tätigkeit angerechnet. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsanwälte und der Mandant für die weitere Tätigkeit eine Vergütungsvereinbarung auf Zeitstundenbasis vereinbaren.

Der Mandant bestätigt, darauf hingewiesen worden zu sein, dass die Rechtsschutzversicherung grundsätzlich an die Vergütungsvereinbarung nicht gebunden ist. Der Mandant verpflichtet sich, den von der Rechtsschutzversicherung nicht übernommenen Betrag selbst zu zahlen.

Bei mündlichen Beratungen in der Kanzlei:

Beginn des Beratungsgesprächs:

Ende des Beratungsgesprächs:

 
_________________________ den _________________________
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Auftraggeber/-in
 

Rz. 30

Wird eine solche Vergütungsvereinbarung nicht getroffen, erhält gem. § 34 Abs. 1 S. 2 RVG der Rechtsanwalt seine Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts – der Auftraggeber schuldet nur die "ortsübliche" Vergütung. Ist der Auftraggeber darüber hinaus Arbeitnehmer, erfüllt er den Verbraucherbegriff i.S.d. § 13 BGB. (Die gegenläufige Entscheidung des OLG Hamm v. 3.8.2004 – 4 U 94/04, NJW 2004, 3269 [erging in anderem Zusammenhang und ist nicht einschlägig.) Die Folge: Für ein Beratungsmandat erhält der Rechtsanwalt höchstens 250 EUR netto, bei der Erstberatung höchstens 190 EUR netto.

 

Rz. 31

Weiterhin ist zu betonen, dass die pauschale Aussage, die Beratung koste max. 190 EUR netto, falsch ist. Ist der Rechtsuchende kein Verbraucher (kein Arbeitnehmer), sondern Arbeitgeber, gilt weder die Limitierung für die Erstberatung i.H.v. 190 EUR netto noch das weitere Limit von 250 EUR netto. Häufig ist zu beobachten, dass man bei der ersten telefonischen Kontaktaufnahme – "Herr Rechtsanwalt, ich habe da nur eine Frage!" – sogar mit der Auffassung konfrontiert wird, die Erstberatung sei kostenlos, oder dass man um einen Termin gebeten wird, der mit einer Zusage durch die Mitarbeiter verbunden werden soll, mit welchen Kosten man denn für eine Erstberatung rechnen müsse. An dieser Stelle ist Feingefühl sowohl bei den Mitarbeiterinnen in der Anwaltskanzlei als auch beim Anwalt selbst gefordert. Es empfiehlt sich, diese Frage zunächst zurückzustellen und den Mandanten zu einem persönlichen Gespräch zu bitten. Erst wenn die Komplexität des Sachverhaltes bekannt ist, kann redlicherweise eine verbindliche Auskunft über etwaig entstehende Kosten getroffen werden. Sich von vornherein auf eine niedrige Pauschalgebühr zu einigen, nur um das Mandat zu erhalten, rechnet sich auf Dauer nicht. Überzeugt der Anwalt im Beratungsgespräch, wird er im Zweifel auch bei der Mehrheit der Mandanten keinerlei Probleme haben, die Gebührenfrage offensiv und zur Zufriedenheit beider Beteiligten zu klären.

Entwirft der Rechtsanwalt für seinen Mandanten ein Mahnschreiben, ohne selbst nach außen in Erscheinung zu treten, so löst di...

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