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Nach Auffassung des OLG Braunschweig (NZV 2014, 137) soll bei einer solchen Einstellung ein Entschädigungsanspruch des Beschuldigten nach § 3 StrEG wegen der in erster Instanz erfolgten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann in Betracht kommen, wenn sich der nach § 111a StPO erlassene Beschluss als grob unverhältnismäßig oder rechtsmissbräuchlich darstellt.
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