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Die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit ist im Verhältnis zur gerichtlichen Ungültigerklärung (Gestaltungsurteil) die weitergehende Rechtsfolge und daher wohl als Hauptantrag zu stellen. Ungültigkeitsklage und Nichtigkeitsfeststellungsklage betrafen nach altem Recht (bis 30.11.2020) denselben Streitgegenstand (LG München I 13.1.2014 – 1 S 1817/13, ZMR 2014, 480). Eine Teilabweisung war bisher nicht zu befürchten. Seit 1.12.2020 gilt die allgemeine Streitgegenstandslehre. Es dürfte von verschiedenen Streitgegenständen bei verschiedenen Rechtsfolgen ebenso wie bei unterschiedlichen gerügten Sachverhalten auszugehen sein (vgl. Jacoby/Lehmann-Richter, Mehrfachbegründungen bei der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage, ZMR 2021, Heft 4).
Zur Nichtigkeit mangels Beschlusskompetenz vgl. BGH ZMR 2010, 777. Zur konstitutiven Anspruchsbegründung und -vernichtung eingehend Schmidt/Riecke, ZMR 2005, 252.

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