Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 27.12.2012; Aktenzeichen 483 C 15927/12 WEG)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.12.2014; Aktenzeichen V ZR 53/14)

 

Tenor

1. Die Berufungen des Klägers sowie der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 27.12.2012, Az. 483 C 15927/12 WEG, werden jeweils mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung in Ziffer 2 des Urteilstenors wie folgt gefasst wird:

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 13 %, die Beklagten samtverbindlich 87 % zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Kläger und Beklagte können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten bzw. der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird bezüglich der Frage zugelassen, ob das Nichterreichen eines Quorums im Rahmen einer vereinbarten Öffnungsklausel zur Nichtigkeit eines Mehrheitsbeschlusses oder lediglich zu dessen Anfechtbarkeit führt.

Beschluss

1. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.800,00 EUR festgesetzt.

2. Der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts München vom 27.12.2012 wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren 63.030,– Euro beträgt.

 

Tatbestand

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts München vom 27.12.2012 (Bl. 46/53).

1. Die Parteien bilden die im Rubrum näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der Beigeladenen verwaltet wird.

§ 15 der Gemeinschaftsordnung enthält unter der Überschrift Nutzungsentgelt und Instandsetzungs- und Reparaturrücklage auszugsweise folgende Regelung:

„1) Das von den einzelnen Wohnungseigentümern zu leistende Nutzungsentgelt umfasst die Betriebs- und Instandsetzungskosten, sowie die Hausmeistergebühren.

Im Nutzungsentgelt sind nicht enthalten Verwaltungskosten gemäß § 14.

Die derzeitige Höhe des Nutzungsentgeltes ist in den einzelnen Kaufverträgen festgesetzt. Die Überschüsse aus dem Nutzungsentgelt werden am Ende des Rechnungsjahres (Kalenderjahr) einer besonderen Instandsetzungs- und Reparaturrücklage zugeführt. Der Verwalter bedarf zur Verfügung über das Nutzungsentgelt einschließlich der Instandsetzungs- und Reparaturrücklage keiner Zustimmung der Wohnungseigentümer oder sonstiger dritter Personen.

Er hat über die Verwendung der vorgenannten Beträge jährlich eine Gesamtabrechnung zu erstellen. Die Abrechnung gilt in der Regel als Wirtschaftsplan für das nächste Jahr.

(…)

Erhöhungen und Herabsetzungen des Nutzungsentgeltes erfolgen gemäß dem Verhältnis der in den einzelnen Kaufverträgen festgelegten Nutzungsentgelte zueinander.

In dem gleichen Verhältnis ist jeder Wohnungseigentümer an den Betriebskosten und an der Instandsetzungs- und Reparaturrücklage beteiligt.

(…).”

§ 23 der Gemeinschaftsordnung („Schlussbestimmungen”) hat ferner auszugsweise folgenden Inhalt:

„(…)

4) Eine Änderung dieser Gemeinschaftsordnung bedarf, um wirksam zu werden, der Zustimmung von 4/5 – vier-Fünftel – aller vorhandenen Stimmen der Wohnungseigentümer und, soweit erforderlich, der Zustimmung der Gläubiger aller derzeit im Grundbuch (Wohnungsgrundbuch) eingetragenen Lasten, sowie der Zustimmung des Verwalters.”

2. Auf der Eigentümerversammlung vom 22.05.2012 beschlossen die Eigentümer unter TOP A Beschlussantrag 1 mehrheitlich die Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2011. Unter Beschlussantrag 2 fassten die Eigentümer zu TOP 4 ferner mehrheitlich weiteren Beschluss:

„Aufgrund der von Herrn … gemachten Hinweise beauftragt die Gemeinschaft die Verwaltung, die bisher nach dem Verhältnis des ersten Wohngeldes abgerechneten Positionen ab dem Wirtschaftsjahr 2012 nach Miteigentumsanteilen gem. Teilungserklärung abzurechnen, um so einen Rechtsstreit mit der Garagengemeinschaft zu vermeiden.”

Unter TOP 6 fassten die Eigentümer sodann folgende Beschlüsse:

Antrag 1:

„Die WEG möge beschließen, der vorgelegte Einzel- und Gesamtwirtschaftsplan 2012 bleibt wie der von 2010 und 2011 (unverändert) und wird hiermit genehmigt. Das Wohngeld bleibt unverändert.”

Antrag 2:

„Für die Fälligkeit gilt: Das Wohngeld soll als Vorauszahlung zum 3. Werktag des Wirtschaftsjahres in einer Summe fällig sein. Die Eigentümer können es aber in 12 monatlichen Raten, jeweils zum 3. Werktag bezahlen, insofern keine Wohngeldrückstände bestehen. Kommt ein Eigentümer mit mehr als zwei Monatsraten in Verzug, so ist der gesamte restliche Betrag bis zum Ende des Wirtschaftsjahres sofort zur Zahlung fällig.”

3. Gegen diese Beschlüsse wandte sich der Kläger mit der hier verfahrensgegenständlichen Klage vom 22.06.2012. Er hat beantragt, die auf der Eigentümerversammlung vom 22.05.2012 zu TOP 4 und TOP 6 gefassten Beschlüsse betreffend Einzel-...

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