Rz. 38
Zuverlässigkeitsvoraussetzung ist auch hier, dass eine endgültige Entziehung zu erwarten ist.
Rz. 39
Tipp: Ausnahme von der vorläufigen Entziehung
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nur zulässig, wenn – und soweit – zu erwarten ist, dass die Entziehung im Urteil erfolgt. Ist also davon auszugehen, dass das Urteil eine Ausnahme von der Sperre zulassen wird (§ 69a Abs. 2 StGB), darf (und muss auf Antrag hin) bereits von der vorläufigen Entziehung eine Ausnahme gemacht werden (§ 111a Abs. 1 S. 2 StPO). Zu den Einzelheiten vgl. Ausführungen unten (siehe § 58 Rdn 8 ff.).
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