Rz. 8

Bei der Bemessung der Sperrfrist sind, neben der Tat selbst, das bisherige Verkehrsverhalten (BGHSt 29, 59) sowie evtl. Vorstrafen aus dem allgemeinen Strafrecht (BGH DAR 1966, 92) zu würdigen. Auch die Persönlichkeit des Täters hat besonderes Gewicht (OLG Koblenz VRS 71, 431).

 

Rz. 9

Von erheblichem Gewicht bei der Gesamtbeurteilung sind darüber hinaus verkehrsrechtliche Vorverurteilungen. Hier ist zu beachten, dass nach der seit 1.1.1999 geltenden Neuregelung des § 52 Abs. 2 BZRG jetzt auch bei der Frage der Bemessung der Sperre tilgungsreife Voreintragungen nicht mehr – wie früher z.B. OLG Hamm DAR 1961, 230 oder OLG Frankfurt VM 77, 31 – verwertbar sind. Die sog. (verfassungsrechtlich bedenkliche) "ewige" Verwertbarkeit ist jetzt abgeschafft. Aus dem Grund dürften übrigens jetzt die entsprechenden, von Staatsanwaltschaften und Führerscheinstellen unterhaltenen Karteien ebenfalls nicht mehr zulässig sein.

 

Rz. 10

Allgemeine Strafzumessungsregeln insbesondere auch generalpräventive Überlegungen spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle (BGH NStZ 1990, 225). Es kommt ausschließlich auf die voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters an. Dabei ist die zu treffende Prognose alleine mit einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für oder gegen die fortbestehende Ungeeignetheit des Täters sprechen, zu treffen (BGH zfs 1998, 353; NZV 2003, 46). Wie bei der Strafzumessung selbst dürfen auch hier Umstände, wie z.B. das Fehlen einer Entschuldigung oder eines Bedauerns nicht zum Nachteil des Täters Berücksichtigung finden (BGH zfs 2017, 49).

 

Rz. 11

 

Tipp: Gem. § 153a StPO eingestelltes Verfahren

Ein gem. § 153a StPO eingestelltes Verfahren ist im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht berücksichtigungsfähig, da eine solche Einstellung nur eine Art Freikauf vom Verfolgungsrisiko ist und mit der Einstellung die Unschuldsvermutung nach § 6 Abs. 2 MRK nicht widerlegt ist (BVerfG MDR 1991, 891).

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