Rz. 100

Der Erlass eines VA erfolgt grundsätzlich formfrei, § 37 Abs. 2 VwVfG; aber Spezialregelungen beachten, z.B.: § 10 Abs. 7 BImSchG; § 16 StAG; §§ 69 Abs. 2 S. 1 und 74 Abs. 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 VwVfG.

 

Rz. 101

Danach kann ein VA erlassen werden:

schriftlich
elektronisch
mündlich
in anderer Weise
 

Rz. 102

Ein VA ist in anderer Weise erlassen, wenn er durch Zeichen oder konkludentes Handeln ergeht. Im Verkehrsrecht ist hier vor allem die Verkehrsregelung durch Polizeibeamte mit Handzeichen und durch maschinelle Zeichen wie Lichtzeichen von Verkehrsampeln und anderen Verkehrseinrichtungen zu nennen.

 

Rz. 103

Oben (siehe § 2 Rdn 42 ff.) wurde dargelegt, dass die Entziehung der FE aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes des betroffenen Kraftfahrers und aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie aus dem Bestimmtheitsgebot der Schriftform bedarf.

 

Rz. 104

Die FE ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen (§ 2 Abs. 1 S. 3 StVG, § 4 Abs. 2 S. 1 FeV). Der Führerschein hat konstitutive Bedeutung insofern, als die FE durch die Aushändigung des Führerscheins erteilt wird (§ 22 Abs. 4 S. 7 FeV). Der Führerschein wird nach Muster 1 bis 4 der Anlage 8 zur FeV ausgefertigt (§§ 25 Abs. 1 S. 1, 26 Abs. 1, 48 Abs. 3 FeV). Insofern unterliegt der Führerschein besonderen Förmlichkeiten (vgl. insgesamt insbesondere Anlage 8 zur FeV).

 

Rz. 105

Die Verfügungen, durch die die FE entzogen wird (§ 3 Abs. 1 StVG, § 46 f. FeV) und durch die zur Ablieferung des Führerscheins aufgefordert wird (§ 3 Abs. 2 S. 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV), bedürfen dann als die der Erlaubnis entgegengesetzten Akte aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Schriftform.

 

Rz. 106

Im Übrigen gilt § 37 Abs. 2 S. 2 VwVfG, wonach ein mündlicher VA schriftlich oder elektronisch zu bestätigen ist, wenn hieran ein berechtigtes Interesse (z.B. Überprüfung der Einlegung von Rechtsbehelfen) besteht und der Betroffene dies unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) verlangt. Die Bestätigung stellt keine neue Regelung und keinen Neuerlass eines VA dar, so dass die Rechtsbehelfsfrist grundsätzlich ab Bekanntgabe des mündlichen VA beginnt. Mit Blick auf § 58 Abs. 1 VwGO (schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung) läuft hier allerdings die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Umfasst der bestätigende schriftliche VA jetzt aber eine fehlerfreie Rechtsbehelfsbelehrung, so läuft allerdings ab dessen Bekanntgabe die Monatsfrist.

 

Rz. 107

Erfolgt durch die Bestätigung eine abweichende oder neue Regelung, so ist hierin ein neuer VA zu sehen. Wird der Antrag auf schriftliche Bestätigung des VA abgelehnt, so beinhaltet auch dies einen VA, gegen den die VA-spezifischen Rechtsbehelfe eingelegt werden können.

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