1Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde[1] [Ab 26.06.2024: Staatsangehörigkeitsbehörde] ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. 2Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: „Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.”; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. [Ab 26.06.2024: 3Die Einbürgerungsurkunde soll im Rahmen einer öffentlichen Einbürgerungsfeier ausgehändigt werden.] [2]

[1] Anzuwenden bis 25.06.2024.
[2] Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 26.06.2024.

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