Rz. 42

Die FE ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen (§ 2 Abs. 1 S. 3 StVG, § 4 Abs. 2 S. 1 FeV). Der Führerschein hat konstitutive Bedeutung insofern, als die FE durch die Aushändigung des Führerscheins erteilt wird (§ 22 Abs. 4 S. 7 FeV). Der Führerschein wird nach Mustern 1 bis 4 der Anlage 8 zur FeV ausgefertigt (§§ 25 Abs. 1 S. 1, 26 Abs. 1, 48 Abs. 3 FeV). Insofern unterliegt der Führerschein besonderen Förmlichkeiten (vgl. insgesamt insbesondere Anlage 8 der FeV).

 

Rz. 43

Die Verfügungen, durch die die FE entzogen wird (§ 3 Abs. 1 StVG, § 46 f. FeV) und durch die zur Ablieferung des Führerscheins aufgefordert wird (§ 3 Abs. 2 S. 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV), bedürfen dann als die der Erlaubnis entgegengesetzten Akte aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Schriftform. Schriftform ist nämlich nicht nur dort notwendig, wo sie durch Gesetz ausdrücklich angeordnet wird (vgl. § 37 Abs. 2 S. 1 VwVfG); sie ist auch dort zu beachten, wo sie sich aus der Natur des Verwaltungsaktes oder aus den Umständen seines Erlasses ergibt.[39] Ein ungeschriebenes Gebot der Schriftform wird man überall dort annehmen müssen, wo es auf den Wortlaut der Entscheidung ankommt, wie z.B. bei rechtsgestaltenden (gestaltende VAe begründen ein konkretes Rechtsverhältnis oder einen konkreten Rechtszustand, ändern diesen ab oder heben ihn auf; Beispiel dazu: Erlaubnisse) und rechtsfeststellenden Verwaltungsakten.[40]

 

Rz. 44

Die Notwendigkeit der Schriftform kann sich auch aus der Art des VA ergeben. Mit Blick auf die vielfältigen Regelungsgehalte des Führerscheins (vgl. Anlage 8 der FeV), mit Blick aber auch auf die grundsätzliche Möglichkeit der aufgrund bedingter Eignung notwendigen Einschränkung der FE sowie auch aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes des betroffenen Kraftfahrers ist hier aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie aus dem Bestimmtheitsgebot eine Schriftform nötig. Eine mündliche Entziehung der FE ist also nicht möglich (vgl. dazu Rdn 52 a.E.).

 

Rz. 45

Die Notwendigkeit der Schriftform kann sich aber auch mittelbar daraus ergeben, dass eine Zustellung des VA nach dem Gesetz notwendig ist. So ist z.B. der Widerspruchsbescheid gem. § 73 Abs. 3 S. 1 VwGO zuzustellen. Wird zusammen mit dem VA die sofortige Vollziehung des VA angeordnet (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) oder gleichzeitig mit dem Grund-VA bereits ein Zwangsmittel angedroht, so ergibt sich die Notwendigkeit der Schriftform aus § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO (Schriftlichkeit der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung) bzw. aus § 13 Abs. 1 S. 1 VwVG (vgl. auch Landesrecht: z.B. § 19 Abs. 1 S. 1 SVwVG: Schriftlichkeit der Androhung eines Zwangsmittels).

 

Rz. 46

Im Übrigen gilt § 37 Abs. 2 S. 2 VwVfG, wonach ein mündlicher VA schriftlich zu bestätigen ist, wenn hieran ein berechtigtes Interesse (z.B. Überprüfung der Einlegung von Rechtsbehelfen) besteht und der Betroffene dies unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) verlangt. Die Bestätigung stellt keine neue Regelung und keinen Neuerlass eines VA dar, so dass die Rechtsbehelfsfrist grundsätzlich ab Bekanntgabe des mündlichen VA beginnt. Mit Blick auf § 58 Abs. 1 VwGO (schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung) läuft hier allerdings die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Umfasst der bestätigende schriftliche VA jetzt aber eine fehlerfreie Rechtsbehelfsbelehrung, so läuft allerdings ab dessen Bekanntgabe die Monatsfrist.

 

Rz. 47

Erfolgt durch die Bestätigung eine abweichende oder neue Regelung, so ist hierin ein neuer VA zu sehen. Wird der Antrag auf schriftliche Bestätigung des VA abgelehnt, so beinhaltet auch dies einen VA, gegen den die VA-spezifischen Rechtsbehelfe eingelegt werden können.

[39] Kopp/Ramsauer, § 37 Rn 15.
[40] Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn 49.

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