a) Die Abmahnung

 

Rz. 2

Das Abmahnverfahren steht in der Regel am Anfang einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung. Der Mandant schildert entweder einen wettbewerbsrechtlichen Sachverhalt und erwartet ein rasches Vorgehen oder er ist Empfänger eines Abmahnschreibens geworden. Auch wenn die Abmahnung an sich "nur" eine Aufforderung ist, eine Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen, folgt sie doch besonderen Regeln, die nachfolgend skizziert werden sollen.

Sinn einer Abmahnung ist primär, den Verletzer auf die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen. Darüber hinaus hat die Vorschaltung einer Abmahnung vor der Einleitung gerichtlicher Schritte einen kostenrechtlichen Hintergrund: Das Erwirken einer einstweiligen Verfügung ohne vorausgegangene Abmahnung ist nach einhelliger Auffassung ein Fall des § 93 ZPO.[1] Eine Abmahnung ist hingegen keine Prozessvoraussetzung.[2] Es besteht daher keine Rechtspflicht, den Verletzer vor einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder der Erhebung einer Unterlassungsklage auf einen Wettbewerbsverstoß aufmerksam zu machen. Ein solches Vorgehen empfiehlt sich aber angesichts der bereits erwähnten Kostenfolge des § 93 ZPO.

[1] Vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 13 Rn 102; dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller nach einer Schubladen- oder Taschenverfügung erstmals abmahnt, vgl. BGH WRP 2010, 258 – Schubladenverfügung; OLG Köln WRP 2008, 379 ff.
[2] Zur Rechtsnatur der Abmahnung siehe Teplitzky, Kap 41 Rn 1 ff.; Ahrens, Kap 1 Rn 9 ff.; Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 13 Rn 10.

b) Inhalt

 

Rz. 3

Eine Abmahnung muss das konkret beanstandete Verhalten wiedergeben (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG). Der Abgemahnte muss in die Lage versetzt werden, das als wettbewerbswidrig angegriffene Verhalten zu erkennen. Daher ist der Verletzte kurz vorzustellen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG), damit der Abgemahnte das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses überprüfen kann. Dies ist trotz der weiten Auslegung des § 3 UWG nicht immer gegeben, was zuweilen übersehen wird.[3] Sodann muss der Sachverhalt geschildert werden. Eine umfassende oder rechtlich einwandfreie Bewertung des Verhaltens ist in einer Abmahnung hingegen nicht erforderlich.[4] Weiter muss darauf geachtet werden, dass das Verhalten, das später prozessual durchgesetzt werden soll, vorher auch abgemahnt wird. Wird bspw. in einem Prozess ein Verstoß gegen § 5 UWG und die §§ 4, 14 MarkenG geltend gemacht und wurde zuvor nur wegen des Wettbewerbsverstoßes abgemahnt, so kann hinsichtlich der Markenverletzung ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO abgegeben werden.[5] Häufig wird auch übersehen, dass eine zu weit gefasste Abmahnung oder eine zu hohe Vertragsstrafe die Abmahnung selbst nicht unwirksam macht. Der Abgemahnte ist vielmehr gehalten, eine an der konkreten Verletzungsform orientierte eingeschränkte Unterlassungserklärung abzugeben bzw. eine zu hohe Vertragsstrafe selbst zu reduzieren.[6] Eine unberechtigte Abmahnung kann hingegen Gegenstand einer negativen Feststellungsklage werden (siehe Rdn 141 ff.).

Eine Abmahnung muss zudem mit einem "Druckmittel" für den Fall der Zuwiderhandlung versehen werden. Dies geschieht in Form einer Vertragsstrafe (siehe dazu näher Rdn 19 ff.). Diese kann allerdings von Mitbewerbern nur verlangt werden, wenn kein Wiederholungsfall vorliegt und der Verstoß nicht auf das Datenschutzrecht oder eine Verletzung gesetzlicher Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien gestützt wird (§ 13a Abs. 2 UWG). Rügt ein Mitbewerber also beispielsweise eine erstmalige Verletzung gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe (§ 1 Abs. 4 PAngVO) in einem Webshop, kann er weder ein Vertragsstrafeversprechen noch – worauf nachstehend noch eingegangen wird (Rdn 10) – Abmahnkosten verlangen. Handelt es sich hingegen um die Abmahnung eines Verbands (zur Abmahnbefugnis siehe Rdn 6), dann kann dieser eine an der Schwere des Verstoßes ausgerichtete Vertragsstrafe verlangen, sofern die Interessen der Marktteilnehmer nicht nur unerheblich beeinträchtigt worden sind.

[3] OLG Frankfurt GRUR-RR 2013, 331 – Überprüfungsverbot.
[4] Teplitzky, Kap 41 Rn 14 ff., Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 13 Rn 16.
[5] Die Auferlegung gerichtlicher Kosten folgt aus dem Bestimmtheitsgebot. Abmahnkosten entstehen hingegen in voller Höhe auch dann, wenn nur ein Teil der Abmahnung begründet ist, siehe BGH v. 28.4.2016 – I ZR 254/14, WRP 2016, 1510, 1516 – Kinderstube.
[6] Vgl. BGH GRUR 1988, 459, 461 – Teilzahlungsankündigung; BGH GRUR 1983, 127, 128 – Vertragsstrafeversprechen; OLG Köln WRP 1988, 56 – Veranlassung zur Klageerhebung.

c) Form

 

Rz. 4

Eine schriftliche Abmahnung ist nicht erforderlich. In Eilfällen ist auch eine telefonische oder mündliche Abmahnung möglich, von der allerdings aus Beweisgründen nur in besonders gelagerten Fällen (z.B. auf einer Messe) Gebrauch gemacht werden sollte. Aus diesem Grund wird zusätzlich zur Übermittlung der Abmahnung per Telefax eine postalische Übersendung per Einschreiben/Rücksch...

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