Rz. 141

B stellt Süßwaren her. Auf der Anuga stellt er einen neuen Schokoladenriegel vor. A ist der Auffassung, der Schokoladenriegel stelle eine unzulässige Nachahmung eines seit längerem von A vertriebenen Schokoladenriegels dar. A hat B daher auf der Basis der §§ 3, 4 Nr. 3 UWG abgemahnt. B hat die Abmahnung als unbegründet zurückgewiesen und A aufgefordert, die dort erhobenen Beanstandungen zurückzunehmen. Nachdem B von A mehrere Wochen nichts gehört hat, erhebt B negative Feststellungsklage.

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