Rz. 19

Eine Unterwerfungserklärung lässt regelmäßig nur dann die Wiederholungsgefahr entfallen, wenn sie mit einer Vertragsstrafe bewehrt ist und damit ein Druckmittel im Falle zukünftiger Verletzungen begründet. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn ein Mitbewerber einen erstmaligen Verstoß gegen Fälle des § 13 Abs. 4 UWG abmahnt, also einen Verstoß gegen Datenschutzvorschriften oder die Verletzung von Kennzeichnungs- oder Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien. Hier kann der Abgemahnte eine "einfache" Unterlassungserklärung, ohne Vertragsstrafeversprechen, abgeben.

Unterwerfungserklärungen ohne ein Vertragsstrafeversprechen erwecken in allen anderen Fällen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Aufgabe des rechtswidrigen Verhaltens. Wird eine Unterwerfungserklärung vom Abmahnenden vorformuliert, sollte auf jeden Fall ein Vertragsstrafebegehren formuliert werden, da anderenfalls der Eindruck entsteht, dass der Abmahnende sich auch mit einer einfachen Erklärung zufrieden gibt. Bei der Bemessung der Vertragsstrafe ist etwas Fingerspitzengefühl gefordert. Einerseits kommt es nicht darauf an, ob der Abgemahnte mit der Verletzungshandlung bereits "Erfolg" hatte. Der häufig gehörte Einwand, man habe doch aus der Werbeaktion keinen "Gewinn" gezogen und sehe daher keine Notwendigkeit, sich zu einer Vertragsstrafe zu verpflichten, ist unbeachtlich. Für die Bestimmung der Vertragsstrafe ist vielmehr maßgeblich, wie schwer die Verletzung war, welche Auswirkungen sie hatte sowie ihre Eignung, weitere Zuwiderhandlungen zu verhindern.[36] Die Vertragsstrafe ist daher individuell zu bemessen. Sie liegt bei einer Verletzungshandlung durch ein Großunternehmen naturgemäß höher als bei einer Privatperson. Zudem dürfen Vertragsstrafen eine Höhe von 1.000 EUR nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung die Marktteilnehmer in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Wird eine überhöhte Vertragsstrafe geltend gemacht, schuldet der Abgemahnte ohnehin nur eine Zahlung in angemessener Höhe (§ 13a Abs. 4 UWG). Die häufig erfolgende Forderung eines Mandanten nach einer Vertragsstrafe, die einen vermeintlich erzielten Gewinn abschöpft, ist daher wenig ratsam. Vertragsstrafeansprüche verjähren anders als Abmahnkosten (vgl. Rdn 10) nach den allgemeinen Vorschriften (§ 195 BGB).

[36] Vgl. z.B. AG Frankfurt WRP 2002, 856, 857.

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