Rz. 53

In den Fällen, in denen Widerspruch bzw. Klage keinen Suspensiveffekt haben (§ 80 Abs. 2 Nr. 1–3 VwGO)[40] oder diesen wegen Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde verlieren (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), gibt die VwGO dem Betroffenen im ersten Fall die Möglichkeit, beim für die Hauptsache zuständigen VG Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 Hs. 1 VwGO zu stellen. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet, ist Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nach § 80 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 VwGO beim Gericht zu stellen.

[40] Vgl. als Fall von § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Vorschrift § 212a BauGB, die Nachbarwidersprüchen bzw. -klagen die aufschiebende Wirkung nimmt.

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