Rz. 30
Für das Beschlussverfahren werden Gebühren und Auslagen gem. § 12 Abs. 5 ArbGG nicht erhoben. Daher ist im Beschlussverfahren für eine Kostenentscheidung kein Raum. Die außergerichtlichen Kosten etwa für die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten müssen ggf. über § 40 BetrVG in einem besonderen Verfahren geltend gemacht werden. Zur Berechnung der Anwaltsgebühren im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren ist eine Streitwertfestsetzung erforderlich. Diese kann gem. § 33 RVG beantragt werden.
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