Rz. 66

Die Schaffung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel ist in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO geregelt. Dabei ist die Anordnung derartiger Bewohnerparkvorrechte nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und aufgrund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kfz zu finden (VwV zu § 45, X Nr. 1; für Einzelheiten dazu: siehe Rdn 6 ff.).

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