Rz. 12

Die Entscheidung nach § 59 StGB ist keine Strafe, sondern eine Sanktion eigener Art. Sie kommt bei Verfehlungen in Frage, die sich durch besondere tat- oder täterbezogene Umstände in mindestens einer Beziehung aus dem Kreis vergleichbarer Durchschnittsfälle so deutlich herausheben, dass eine Strafe entbehrlich ist (OLG Stuttgart NZV 1994, 205; OLG Düsseldorf wistra 2007, 235) und ist nur zulässig, wenn maximal 180 Tagessätze Geldstrafe gedroht hätten.

 

Rz. 13

Entgegen einer leider oft zu beobachtenden zurückhaltenden Tendenz kommt § 59 StGB bei Verkehrsstraftaten genauso in Betracht wie bei allen anderen Straftaten (OLG Zweibrücken StV 1986, 385; OLG Stuttgart DAR 1994, 332; NZV 1994, 405). Das gilt umso eher nach der Neufassung der sog. "Würdigkeitsklausel" (§ 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB) durch das 2. JuMoG vom 22.12.2006 (BGBl I, 3416), durch die nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers das Instrument ausgebaut werden sollte.

 

Rz. 14

Bei Trunkenheitsfahrten wird die Vorschrift allerdings allenfalls bei extremen Ausnahmekonstellationen in Betracht kommen können, zumal neben der Verwarnung mit Strafvorbehalt weder eine Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 59 Abs. 2 S. 2 StGB), noch die Verhängung eines Fahrverbotes möglich ist (OLG Stuttgart DAR 1994, 332).

 

Rz. 15

 

Achtung: Verweigerung der Zustimmung der StA zu § 153a StPO

In den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur Einstellung gem. § 153a StPO verweigert hat, bietet es sich an, eine Entscheidung gem. § 59 StGB anzuregen, für die es auf die Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht ankommt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge