1. Zufahrten zum Anliegergrundstück
Rz. 33
Dem Anlieger, der auf die Straßenanbindung und Straßennutzung angewiesen ist, muss eine Anbindung an die Straße mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) ohne Erlaubnis als Gemeingebrauch ermöglicht werden. Die Anlegung notwendiger Zufahrten von der öffentlichen Straße zu privaten Grundstücken ist vom Anliegergebrauch gedeckt, soweit nicht Sonderregelungen eingreifen (wie z.B. § 8a Abs. 1 FStrG, § 20 Abs. 2 NStrG).[57] Wie weit dieser Anliegergebrauch darüber hinaus reicht und inwieweit die Anlegung einer weiteren Zufahrt noch vom Anliegergebrauch erfasst wird, richtet sich nach den einschlägigen Straßengesetzen des Bundes und der Länder, die insoweit i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums an Anliegergrundstücken bestimmen (zu Einzelheiten siehe § 54 Rdn 1 ff.).[58]
2. Abstellen abgemeldeter/betriebsunfähiger Fahrzeuge auf öffentlich gewidmeten Straßen und Wegen; unerlaubte Sondernutzung
Rz. 34
Das Abstellen abgemeldeter/betriebsunfähiger Fahrzeuge auf öffentlich gewidmeten Straßen und Wegen ist Sondernutzung nach Landesstraßengesetz/FStrG. Stellen sie Hindernisse i.S.d. § 32 StVO dar, so kommt auch diese Vorschrift in Betracht.[59] Auch ein Abschleppen des Fahrzeugs ist hier möglich (siehe § 43 Rdn 1 ff. und die darauffolgenden Kapitel).[60]
Rz. 35
Nach landesrechtlichen Straßen- und Wegegesetzen kann die zuständige Behörde für den Fall, dass eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus und ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis benutzt wird oder dass der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen. Sind solche Anordnungen gegenüber dem Pflichtigen nicht erfolgversprechend, so kann die Behörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen lassen.[61] Danach ist auch das Abschleppen eines Fahrzeugs bei unerlaubter Sondernutzung auf öffentlichem Straßengrund möglich. Hierzu gehört auch das Abschleppen betriebsunfähiger oder abgemeldeter sowie stillgelegter Fahrzeuge (vgl. im Einzelnen § 45 Rdn 9 ff.).[62]
Rz. 36
Das mehrwöchige Abstellen eines Baggers auf dem Seitenstreifen einer öffentlichen Straße kann den zulässigen Rahmen des Gemeingebrauchs einer öffentlichen Straße überschreiten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Bagger nicht mehr, wie es erforderlich wäre,[63] in einem betriebsbereiten Zustand[64] befindet (dazu oben Rdn 30).[65]
3. Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Kfz auf einer zum Parken zugelassenen öffentlichen Straßenfläche
Rz. 37
Das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Kfz auf einer zum Parken zugelassenen öffentlichen Straßenfläche ist in aller Regel ein straßenverkehrsrechtlich zulässiges Parken und damit eine Benutzung der Straße im Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs, selbst wenn dieses Fahrzeug mit einer Verkaufsofferte versehen ist.[66] Das BVerwG hat ferner auch das Abstellen von Reiseomnibussen eines Reiseunternehmens im öffentlichen Straßenverkehr nicht als Sondernutzung gewertet.[67] Dies gilt auch in den Fällen, in denen zugelassene und betriebsbereite Kraftfahrzeuge auf der Straße durch eine Kfz-Vermietungsfirma aufgestellt werden, um sie an Kunden zur Wiederinbetriebnahme zu vermieten.[68]
Rz. 38
Anders liegt allerdings eine Fallkonstellation, in der alleiniger oder zumindest vorwiegender Zweck des Abstellens des Fahrzeugs nicht mehr die Möglichkeit jederzeitiger Inbetriebnahme, sondern ausschließlich die Nutzung des öffentlichen Straßenraums quasi als langfristige Ausstellungsfläche ist. Hier ist die nach außen in Erscheinung tretende Nutzung der Straße zu überwiegend verkehrsfremden Zwecken eher mit der Sachlage vergleichbar, dass ein Kfz ausschl...
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