Rz. 1

Wird ein Kfz auf behördliche Veranlassung abgeschleppt, so handelt es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung. Rechtsgrundlagen der Vollstreckung sind hier die landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsgesetze bzw. die landesrechtlichen Polizei- und Ordnungsgesetze mit ihren Regelungen über den "Zwang". Denkbar ist auch ein auf die "unmittelbare Ausführung" gestütztes Abschleppen.

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