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In der Praxis liegt den meisten Beschlussverfahren eine Streitigkeit nach dem BetrVG zugrunde. Ein Beschlussverfahren ist nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aber auch dann durchzuführen, wenn sich das streitige Beteiligungsrecht aus einem anderen Gesetz ergibt (z.B. § 14 AÜG). Dagegen ist das Beschlussverfahren nicht eröffnet für Individualansprüche der Arbeitnehmer (z.B. Lohn- und Lohnersatzansprüche), auch wenn sie Betriebsratsmitglieder sind. Maßgebend ist, ob der Anspruch aus einer individualrechtlichen oder betriebsverfassungsrechtlichen Norm hergeleitet wird. Im Beschlussverfahren ist bspw. zu entscheiden:

über die Reichweite der dem Betriebsrat eingeräumten Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in sozialen, wirtschaftlichen und personellen Angelegenheiten,
über organisatorische Fragen der Betriebsverfassung sowie Streitigkeiten innerhalb der Betriebsverfassungsorgane (Kompetenzkonflikte),
über Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Wahlen der Betriebsverfassungsorgane bis hin zu Wahlanfechtungen,
über Fragen der Zusammenarbeit der Betriebsverfassungspartner und der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, z.B. über deren Zutrittsrecht zum Betrieb (vgl. BAG v. 28.2.2006 – 1 AZR 460/04, NZA 2006, 798 = DB 2006, 1381),
über die Errichtung betriebsverfassungsrechtlicher Einigungsstellen, die Anfechtung von Sprüchen der Einigungsstelle, die (Vor)frage, ob die mithilfe der Einigungsstelle erstrebte Regelung mitbestimmungspflichtig ist oder die Vergütung der Einigungsstellenmitglieder,
über den Status einer Person als leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn es sich hierbei nicht nur um die Vorfrage – wie z.B. für die Frage der Erforderlichkeit der Anhörung nach § 102 BetrVG – im Rahmen eines anderen Prozesses handelt,
über die Freistellung für Betriebsratstätigkeit sowie über Kosten der Betriebsratsarbeit einschließlich der Vergütung von Rechtsanwälten und Sachverständigen, die der Betriebsrat hinzuzieht,
über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu personellen Einzelmaßnahmen.

In der Insolvenz kommt das Beschlussverfahren in den in § 122 Abs. 2 S. 2 InsO genannten Fällen in Betracht.

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