Rz. 31
In der Praxis liegt den meisten Beschlussverfahren eine Streitigkeit nach dem BetrVG zugrunde. Ein Beschlussverfahren ist nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aber auch dann durchzuführen, wenn sich das streitige Beteiligungsrecht aus einem anderen Gesetz ergibt (z.B. § 14 AÜG). Dagegen ist das Beschlussverfahren nicht eröffnet für Individualansprüche der Arbeitnehmer (z.B. Lohn- und Lohnersatzansprüche), auch wenn sie Betriebsratsmitglieder sind. Maßgebend ist, ob der Anspruch aus einer individualrechtlichen oder betriebsverfassungsrechtlichen Norm hergeleitet wird. Im Beschlussverfahren ist bspw. zu entscheiden:
▪ | über die Reichweite der dem Betriebsrat eingeräumten Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in sozialen, wirtschaftlichen und personellen Angelegenheiten, |
▪ | über organisatorische Fragen der Betriebsverfassung sowie Streitigkeiten innerhalb der Betriebsverfassungsorgane (Kompetenzkonflikte), |
▪ | über Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Wahlen der Betriebsverfassungsorgane bis hin zu Wahlanfechtungen, |
▪ | über Fragen der Zusammenarbeit der Betriebsverfassungspartner und der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, z.B. über deren Zutrittsrecht zum Betrieb (vgl. BAG v. 28.2.2006 – 1 AZR 460/04, NZA 2006, 798 = DB 2006, 1381), |
▪ | über die Errichtung betriebsverfassungsrechtlicher Einigungsstellen, die Anfechtung von Sprüchen der Einigungsstelle, die (Vor)frage, ob die mithilfe der Einigungsstelle erstrebte Regelung mitbestimmungspflichtig ist oder die Vergütung der Einigungsstellenmitglieder, |
▪ | über den Status einer Person als leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn es sich hierbei nicht nur um die Vorfrage – wie z.B. für die Frage der Erforderlichkeit der Anhörung nach § 102 BetrVG – im Rahmen eines anderen Prozesses handelt, |
▪ | über die Freistellung für Betriebsratstätigkeit sowie über Kosten der Betriebsratsarbeit einschließlich der Vergütung von Rechtsanwälten und Sachverständigen, die der Betriebsrat hinzuzieht, |
▪ | über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu personellen Einzelmaßnahmen. |
In der Insolvenz kommt das Beschlussverfahren in den in § 122 Abs. 2 S. 2 InsO genannten Fällen in Betracht.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen