Rz. 104

Wiedereinsetzung ist möglich gegen die Versäumung aller gesetzlichen und richterlich festgesetzten Fristen einschließlich der Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag.

Im Strafbefehlsverfahren ist, wenn ein Einspruch verworfen worden ist und der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, zweispurig zu verfahren, nämlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und Berufung einzulegen.

Im OWi-Verfahren entscheidet über den möglichen Wiedereinsetzungsantrag die Verwaltungsbehörde (§ 52 Abs. 2 OWiG), soweit das Verfahren bei ihr anhängig ist.

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