Rz. 28

Es gibt einfache und qualifizierte Rotlichtverstöße. Der qualifizierte Rotlichtverstoß unterscheidet sich von dem einfachen Rotlichtverstoß dadurch, dass bei dem qualifizierten Rotlichtverstoß das Rotlicht schon mehr als eine Sekunde gedauert hat oder aber durch den Rotlichtverstoß wird jemand anderes gefährdet.

Das erkennende Gericht muss ausdrücklich begründen, warum kein einfacher Rotlichtverstoß gegeben ist.[34]

Die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes allein aufgrund der freien Sekundenschätzung durch einen Polizeibeamten ist rechtsfehlerhaft.[35] Aufgrund der Verwaltungsrichtlinien der Länder werden Rotlichtverstöße in der Regel erst ab 0,5 Sekunden verfolgt[36] und setzen voraus, dass der Kraftfahrer in den eigentlichen Schutzbereich der Ampel eingefahren ist.[37]

 

Rz. 29

Umstritten ist die Frage, welcher Punkt für die Zeitmessung maßgeblich ist und bis zu welchem Punkt gemessen wird. Die h.M. stellt auf den für den Betroffenen günstigen Zeitpunkt des Passierens der Haltelinie ab.[38]

Ist keine Haltelinie vorhanden, wird u.a. auf das Einfahren in die Kreuzung als Messpunkt abgestellt.[39]

Bei einem einfachen Rotlichtverstoß genügt es, wenn in den Urteilsfeststellungen Angaben zu der Messmethode und den angewandten Toleranzen erfolgen.[40]

Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß müssen in dem Urteil zusätzlich Angaben zur der Qualifizierung erfolgen, also warum ein qualifizierter Rotlichtverstoß und nicht ein einfacher Rotlichtverstoß gegeben ist.[41]

 

Rz. 30

 

Entsprechend der lfd. Nr. 132 des Bußgeldkatalogs erfolgen bei Rotlichtverstößen folgende Sanktionen:[42]

Nr. Tatbestand Regelsatz in EUR, Fahrverbot in Monaten Punkte
  Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen    
132 Als Kfz-Führer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt 90 EUR 1
132.1 – mit Gefährdung

200 EUR

Fahrverbot 1 Monat
2
132.2 – mit Sachbeschädigung

240 EUR

Fahrverbot 1 Monat
2
132.3 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens

200 EUR

Fahrverbot 1 Monat
2
132.3.1 – mit Gefährdung

320 EUR

Fahrverbot 1 Monat
2
132.3.2 – mit Sachbeschädigung

360 EUR

Fahrverbot 1 Monat
2
[34] OLG Stuttgart zfs 2004, 430.
[35] OLG Köln NZV 2004, 651, AG Suhl DAR 2005.
[36] Gebhardt, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 1, S. 358 f.
[37] OLG Celle zfs 1997, 355.
[38] OLG Dresden NZV 1998, 335; OLG Hamm DAR 1997, 454; OLG Hamm NZV 2008, 309 sowie BGH zfs 1999, 444.
[39] OLG Hamm zfs 2001, 232, Gebhardt, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 1, S. 361.
[41] OLG Dresden DAR 2003, 181, OLG Hamm NZV 2008, 309 sowie Gebhardt, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 1, S. 367.
[42] Bode, Bußgeldkatalog, S. 76.

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