Entscheidungsstichwort (Thema)

Lückenhafte Urteilsgründe bei Rotlichtverstoß

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Umstand, dass das Rotlicht der Lichtzeichenanlage bei Überfahren der Haltelinie bereits länger als eine Sekunde aufgeleuchtet hatte, ist maßgebliche Grundlage für die Rechtsfolgenbemessung; der Tatrichter hat daher die Anknüpfungstatsachen festzustellen und darzulegen, aus denen sich die vorwerfbare Rotlichtzeit rechtsfehlerfrei ergibt, wozu auch die Angabe der Einzelheiten zum Messverfahren und des Messvorgangs gehört.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht L hat den Betroffenen am 06. Mai 2002 wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu der Geldbuße von 127,82 EUR verurteilt und zugleich ein einmonatiges Fahrverbot gegen ihn angeordnet.

Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft L und der Betroffene jeweils Rechtsbeschwerde eingelegt. Während die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel mit der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft am 25. November 2002 zurückgenommen hat, erstrebt der Betroffene die Aufhebung des Urteils; er beanstandet die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, das Urteil auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht L zurückzuverweisen.

II. 1. Die Verfahrensrüge, mit der die Verletzung der §§ 71 Abs. 1 OWiG, 265 Abs. 2 StPO beanstandet wird, dringt nicht durch. Eines Hinweises nach § 265 Abs. 2 StPO bedarf es nicht, wenn eine Erhöhung der Geldbuße im Urteil gegenüber der im Bußgeldbescheid festgesetzten in Betracht kommt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 29. September 1997 - 3 Ws [B] 518/97 -; OLG Hamm VRS 63, 56; Senge in KK-OWiG § 71 Rdnr. 102).

2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben, soweit der Schuldspruch berührt ist. Die Feststellungen, die der Jugendrichter des Amtsgerichts L insoweit getroffen hat, beruhen auf den Angaben des Betroffenen, der zugegeben hatte, als Fahrer des Pkw den Rotlichtverstoß begangen zu haben (UA S. 2, letzter Absatz).

Allerdings hat der Senat den Schuldspruch auf der Grundlage der insoweit zureichenden Urteilsgründe berichtigt.

Hingegen führt die Sachrüge zur Urteilsaufhebung im Rechtsfolgenausspruch. Die Urteilsfeststellungen sind lückenhaft.

Sie lassen die Überprüfung der Entscheidung auf ihre sachlichrechtliche Übereinstimmung mit dem Gesetz durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu.

Der Umstand, dass das Rotlicht der Lichtzeichenanlage bei Überfahren der Haltelinie bereits länger als eine Sekunde aufgeleuchtet hatte, ist maßgebliche Grundlage für die Rechtsfolgenbemessung. Der Tatrichter hat daher die Anknüpfungstatsachen festzustellen und darzulegen, aus denen sich die vorwerfbare Rotlichtzeit rechtsfehlerfrei ergibt. Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Angabe der Einzelheiten zum Messverfahren und des Messvorgangs.

III. Die Sache wird an denselben Jugendrichter des Amtsgerichts L zurückverwiesen, § 79 Abs. 6 OWiG.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass sich die Rechtsfolgen vorbehaltlich der Prüfung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG, §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 4 BKatV am bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog als verbindlicher Vorbewertung des Verordnungsgebers zu orientieren haben (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 4 BKatV).

Dieser sieht - im Falle der Erweislichkeit - in der seit 01. Januar 2002 gültigen Fassung eine Geldbuße von 125,00 EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot vor (lfd. Nr. 132.2 BKat).

Zugleich wird das Amtsgericht anhand eines aktuell einzuholenden Verkehrszentralregisterauszugs zu prüfen haben, ob zu Gunsten des Betroffenen die Vorschrift des § 25 Abs. 2 a StVG Anwendung findet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2571171

DAR 2003, 181

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