Rz. 89

Gem. § 243 Abs. 1 StPO beginnt die Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache.

Fragen über etwaige Vorstrafen gehören nicht zur Vernehmung des Angeklagten oder Betroffenen zur Person, sondern beziehen sich auf den Bereich der Vernehmung zur Sache, die erst möglich ist nach der Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht, § 243 Abs. 5 StPO.

In der Hauptverhandlung erfolgt zudem die Befragungen des Angeklagten bzw. des Betroffenen über seine persönlichen Verhältnisse. Der Verteidiger sollte vorab mit dem Mandanten die Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse klären, da diese Angaben für die in Betracht kommende Geldstrafe bzw. Geldbuße von Bedeutung sind.

 

Rz. 90

In Verkehrsunfallangelegenheiten kann auch eine notwendige Verteidigung gem. § 140 StPO in Betracht kommen wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage.[151]

Die Verfahrensleitung hat der Vorsitzende gem. § 238 StPO. Die Reihenfolge des Fragerechtes bestimmt sich nach § 240 Abs. 2 StPO. Der Angeklagte/der Betroffene bzw. sein Verteidiger haben nach jeder einzelnen Beweiserhebung ein Erklärungsrecht gem. § 257 Abs. 2 StPO.

Beweisanträge sind in der Hauptverhandlung zu stellen und können zu Protokoll erklärt werden. Sie sollen jedoch regelmäßig schriftlich dem Gericht übergeben werden.

Das Protokoll muss gem. § 273 Abs. 1 StPO den Gang der Hauptverhandlung im Wesentlichen wiedergeben. Hier hat der Verteidiger die Möglichkeit einen Antrag auf Protokollierung zu stellen. Der Antrag ist im vollen Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen.

In bestimmten Grenzen sind im Strafprozess Absprachen möglich.[152]

[151] LG Rostock zfs 2001, 230.

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