a) Vorläufige/ergänzende/endgültige Schadenspezifikation

 

Rz. 377

Muster 51.36: Vorläufige/ergänzende/endgültige Schadenspezifikation

 

Muster 51.36: Vorläufige/ergänzende/endgültige Schadenspezifikation

VS-Nr.: _____, VN: _____, Fahrer: _____

Unfallereignis vom: _____ Fahrzeug: _____

In oben bezeichneter Angelegenheit wird Folgendes ausgeführt: _____

I. Wegen der Haftungsvoraussetzungen wird Bezug genommen auf die früheren Darlegungen, aus denen sich die Begründetheit der Ansprüche ergibt.

II. Der Schaden wird gem. der anliegenden Aufstellung vorläufig spezifiziert. Zum Nachweis wird verwiesen auf die in der Anlage bezeichneten Unterlagen bzw. wird Schadenausgleich gem. § 287 ZPO ohne nähere Spezifikation beansprucht.

oder

II. Der der Mandantschaft entstandene Schaden wird anknüpfend an die bereits übermittelte – vorläufige – Schadenspezifikation ergänzend spezifiziert gem. anliegender Aufstellung.

Auf die hiernach sich ergebende Schadensumme von _____ EUR haben Sie bisher gezahlt _____ EUR, somit ist ein weiterer Betrag bzw. Vorschuss zu zahlen i.H.v. _____ EUR.

oder

II. Der der Mandantschaft entstandene Schaden wird anknüpfend an die bereits übermittelte – vorläufige – Schadenspezifikation endgültig spezifiziert gem. anliegender Aufstellung.

Auf die hiernach sich ergebende Schadensumme von _____ EUR haben Sie bisher gezahlt _____ EUR, somit sind zum Ausgleich des Schadens noch zu zahlen _____ EUR.

Ausgleich des Schadenbetrages gem. anliegender Aufstellung wird innerhalb von 10 Tagen ab Datum dieses Schreibens erwartet.

Bei fiktiver Abrechnung zusätzlich:

Die Geltendmachung weiterer Schadenspositionen wie etwa die konkreten Reparaturkosten, der Anfall einer Mehrwertsteuer bei der Reparatur und ein Nutzungsausfall bleiben ausdrücklich vorbehalten.

(Unterschrift)

Anlage

b) Haftungsquote beim Leasingfahrzeug

 

Rz. 378

Muster 51.37: Haftungsquote beim Leasingfahrzeug

 

Muster 51.37: Haftungsquote beim Leasingfahrzeug

Entgegen der von Ihnen vertretenen Auffassung muss sich unsere Mandantschaft ein etwaiges Verschulden des Fahrers ihres Fahrzeugs nicht entgegenhalten lassen. Es werden Schadensersatzansprüche der Leasinggeberin als Sicherungseigentümer bzgl. des unmittelbaren Fahrzeugschadens geltend gemacht, die nicht Halter des verunfallten Fahrzeugs ist. Die Zurechnung eines etwaigen Fahrerfehlverhaltens ist in diesem Fall nicht möglich (BGH v. 7.12.2010 – VI ZR 288/09, NJW-Spezial 2011, 105; BGH VersR 2007, 1387). Dem unverzüglichen Eingang der geforderten Zahlung sehen wir daher entgegen.

c) Kürzung des Sachverständigenhonorars

 

Rz. 379

Muster 51.38: Kürzung des Sachverständigenhonorars

 

Muster 51.38: Kürzung des Sachverständigenhonorars

Die von Ihnen vorgenommene Kürzung des Sachverständigenhonorars ist zu beanstanden. Die Rechnung ist von unserem Mandanten bereits bezahlt, so dass ihr eine entsprechende Indizwirkung zukommt (BGH v. 26.4.2016 – VI ZR 50/15, juris; BGH v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13, juris).

Sie berücksichtigen zudem nicht, dass der Geschädigte keine Preisvergleiche einzuholen braucht (BGH DAR 2014, 194; BGH NJW 2007, 1450) und sich den Vorwurf eines objektiv überhöhten Sachverständigenhonorars nur dann entgegenhalten lassen muss, wenn er dies hätte erkennen müssen (OLG Düsseldorf Verkehrsrecht Aktuell 2008, 112). Ein Anhaltspunkt hierfür bieten die Honorargruppen, die sich aus der sog. "BVSK-Befragung" ergeben können (OLG München, Hinweisbeschl. v. 14.12.2015 – 10 U 579/15). Das vorliegend verfolgte Honorar befindet sich innerhalb des in dieser Befragung angegebenen Korridors. Und selbst wenn dem nicht so sein sollte gab es für unsere Mandantschaft keinen Anlass, an der Üblichkeit der getroffenen Honorarvereinbarung zu zweifeln. Sofern Sie weiterhin an der Auffassung festhalten, die Honorarforderung wäre überholt, mögen Sie unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen den Sachverständigen direkt vorgehen. Ihre Einwände stehen dem Schadensersatzanspruch unserer Mandantschaft mangels einer Erkennbarkeit der (im Übrigen auch mehr als fragwürdigen) Überhöhung des Sachverständigenhonorars nicht entgegen. Einem Zahlungseingang sehen wir daher binnen zwei Wochen bis zum _____ entgegen.

d) Kürzung der Mietwagenkosten bei einem Unfallersatztarif

 

Rz. 380

Muster 51.39: Kürzung der Mietwagenkosten bei einem Unfallersatztarif

 

Muster 51.39: Kürzung der Mietwagenkosten bei einem Unfallersatztarif

Die von Ihnen vorgenommene Kürzung der Mietwagenkosten ist zu beanstanden.

1) Unserer Mandantschaft steht ein Ersatz der gesamten verfolgten Mietwagenkosten zu, selbst wenn es sich um einen sog. Unfallersatztarif handeln sollte. Zum Zeitpunkt der Anmietung stand unserer Mandantschaft, die zum damaligen Zeitpunkt vor Ort über keine einsatzfähige Kreditkarte mit einem ausreichenden Limit verfügte, kein anderer, günstigerer Tarif zur Verfügung. Zur Wahrnehmung von _____ war sie gehalten, umgehend ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Bei der Anmietung wurde ihr seitens des Mietwagenunternehmens versichert, dass der verlangte Tarif nach einem Verkehrsunfall dem üblichen Tarif entsprechen würde.

2) Selbst wenn offenbleiben sollte, ob unsere Mandantschaft ein Ersatzfahrzeug zu einem anderen Tarif hätte anmieten könn...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge