Rz. 365
Bei Straßenverkehrsunfällen ergeben sich nach den Erfahrungen in der Praxis bestimmte Unfallkonstellationen, bei denen die Haftungsvoraussetzungen in Standardschreiben dargelegt werden können.
a) Standardtext Interessenvertretung
Rz. 366
Muster 51.26: Standardtext Interessenvertretung
Muster 51.26: Standardtext Interessenvertretung
Hiermit wird angezeigt die Interessenvertretung für _____ aus Anlass des o.g. Unfallereignisses.
Bevollmächtigung wird versichert. Namens und in Vollmacht unserer Mandantschaft melden wir alle in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche Ihnen gegenüber an.
Zur Begründung der hiermit geltend gemachten Ersatzansprüche wird verwiesen auf die auf Seite 2 dieses Schreibens wiedergegebene Unfallschilderung.
Anliegend ist beigefügt "Fragebogen für Anspruchsteller", der alle für die Regulierung des Schadens notwendigen Angaben enthält.
Zur Begründung wird im Einzelnen Folgendes ausgeführt: _____
Es folgen jetzt die verschiedenen Texte zu den o.g. Unfallsituationen:
b) Auffahrunfall im fließenden Verkehr
Rz. 367
Muster 51.27: Auffahrunfall im fließenden Verkehr
Muster 51.27: Auffahrunfall im fließenden Verkehr
Zur genannten Unfallzeit befand sich das Fahrzeug des Mandanten an dem im beigefügten Fragebogen genannten Unfallort. Der Fahrer musste das Fahrzeug verkehrsbedingt anhalten. Auf das ordnungsgemäß angehaltene Fahrzeug fuhr der Fahrer des bei Ihnen versicherten Fahrzeugs auf. Hierin liegt ein schuldhafter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO, der zur alleinigen Haftung Ihrer Seite führt und hinter dem die einfache Betriebsgefahr des auf Seiten unserer Mandantschaft beteiligten Fahrzeugs zurücktritt. Fährt jemand auf ein vor ihm befindliches Fahrzeug auf, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er entweder nicht den notwendigen Sicherheitsabstand eingehalten, bzw. nicht die gebotene Sorgfalt bei der Beobachtung des vor ihm fahrenden Verkehrs beachtet hat, ggf. auch einfach zu schnell gefahren ist. Im Wege des Anscheinsbeweises wird ein schuldhafter Verstoß gegen § 4 Abs. S. 1 StVO (BGH MDR 2007, 717; KG v. 20.11.2013 – 22 U 72/13, MDR 2014, 339; OLG München v. 14.2.2014 – 10 U 3074/13) angenommen.
c) Unfall beim Fahrstreifenwechsel
Rz. 368
Muster 51.28: Unfall beim Fahrstreifenwechsel
Muster 51.28: Unfall beim Fahrstreifenwechsel
Das Fahrzeug unserer Mandantschaft befand sich auf der _____ Fahrspur der _____ Straße, als der Fahrer des bei Ihnen versicherten Fahrzeugs unachtsam einen Fahrstreifenwechsel im gleichgerichteten Verkehr durchführte und mit dem Kfz unserer Mandantschaft kollidierte. Ereignet sich ein Unfall im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel, spricht gegen den Fahrstreifenwechsler der Beweis des ersten Anscheins, der einen schuldhaften Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO begründet (OLG Hamm v. 27.10.2014 – I-9 U 60/14, juris; OLG Düsseldorf v. 17.5.2011 – I-1 U 132/10, Schaden-Praxis 2012, 66). Der Fahrstreifenwechsler haftet aufgrund seines überragenden Fehlverhaltens alleine und die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs tritt dahinter i.d.R. vollständig zurück (OLG Hamm DAR 2005, 285).
d) Vorfahrtsmissachtung bei Vorfahrtsregelung
Rz. 369
Muster 51.29: Vorfahrtsmissachtung bei Vorfahrtsregelung
Muster 51.29: Vorfahrtsmissachtung bei Vorfahrtsregelung
Zur genannten Unfallzeit befand sich das Fahrzeug des Mandanten an dem im beigefügten Fragebogen genannten Unfallort. Der Fahrer des diesseits beteiligten Fahrzeugs befand sich auf der vorfahrtsberechtigten Straße. Das seitens Ihres VN beteiligte Fahrzeug näherte sich aus der hinsichtlich der Vorfahrt negativ beschilderten Seitenstraße und fuhr unter Missachtung der Vorfahrt gegen das passierende Fahrzeug der Mandantschaft. Stoßen zwei Fahrzeuge auf einer Kreuzung bzw. einer Einmündung i.S.d. § 8 StVO zusammen, wird eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen im Wege des Anscheinsbeweises vermutet (BGH NJW 1976, 1317; OLG Hamm v. 16.12.2016 – I-11 U 170/15, juris; OLG Celle v. 20.10.2010 – 14 U 47/10, juris). Hinter dem überragenden Fehlverhalten des Fahrers des bei Ihnen versicherten Fahrzeugs tritt die einfache Betriebsgefahr des Kfz unserer Mandantschaft im vollen Umfang zurück.
e) Vorfahrtsmissachtung bei Vorfahrt "rechts vor links"
Rz. 370
Muster 51.30: Vorfahrtsmissachtung bei Vorfahrt rechts vor links
Muster 51.30: Vorfahrtsmissachtung bei Vorfahrt "rechts vor links"
Zur genannten Unfallzeit befuhr das diesseits beteiligte Fahrzeug die im beigefügten Fragebogen genannte Unfallstelle. Das bei Ihnen versicherte Fahrzeug kam von links. Der Fahrer des Ihrerseits beteiligten Fahrzeugs beachtete nicht die dort geltende Vorfahrtsregelung "rechts vor links". Es kam zum Zusammenstoß. Stoßen zwei Fahrzeuge auf einer Kreuzung bzw. einer Einmündung i.S.d. § 8 StVO zusammen, wird eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen im Wege des Anscheinsbeweises vermutet (BGH NJW 1976, 1317; OLG Hamm v. 16.12.2016 – I-11 U 170/15, juris; OLG Celle v. 20.10.2010 –14 U 47/10, juris). Hinter dem überragenden Fehlverhalten des Fahrers des bei Ihnen versicherten Fahrzeugs tritt die einfache Betriebsgefahr des Kfz unserer Mandantschaft im vollen Umfang zurück.
f) Vorfahrtsmissachtung durch Einfahrenden
Rz. 371
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