Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 21 O 167/14)

 

Tenor

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Auch eine mündliche Verhandlung, von der neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das LG die Klage abgewiesen. Die mit der Berufung gegenüber dem angefochtenen Urteil erhobenen Einwände rechtfertigen weder die Feststellung, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), noch ergeben sich daraus konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und eine erneute Feststellung gebieten. Die daher nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

Dem Kläger steht wegen der Beschädigung seines PKW A bei dem Verkehrsunfall am 21.09.2013 um 11.40 Uhr im Einmündungsbereich der M-Straße in die G-Straße in X kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG gegen die Beklagten zu. Vielmehr beruht der Unfall auf einem groben Verkehrsverstoß des Fahrers Z des klägerischen Fahrzeugs, während der Kläger ein haftungsrelevantes Mitverschulden des Beklagten zu 1. am Zustandekommen des Unfalls nicht nachzuweisen vermochte.

Dem Zeugen Z fällt eine Vorfahrtverletzung zur Last. Hierfür spricht nicht nur, wie das LG zutreffend ausgeführt und die Berufung nicht bezweifelt hat, der Beweis des ersten Anscheins, sondern es kann ein schuldhafter Verkehrsverstoß nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem Ergebnis der vom LG durchgeführten Beweisaufnahme positiv festgestellt werden. Der Zeuge Z bog aus der aufgrund Zeichen 205 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Vorfahrt gewähren) untergeordneten M-Straße in die durch Zeichen 306 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO (Vorfahrtstraße) bevorrechtigten G-Straße ein und war daher verpflichtet, dem Verkehr auf der G-Straße Vorrang zu gewähren. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO durfte er daher nur weiterfahren, wenn übersehen werden konnte, dass ein Vorfahrtberechtigter weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Diesen Anforderungen ist er, wie bereits der Umstand der Kollision der Fahrzeuge zeigt, nicht gerecht geworden. Nach seiner Zeugenaussage vor dem LG hat er das herannahende Fahrzeug des Beklagten zu 1. vor dem Unfall nicht gesehen. Bei sorgsamer Beachtung des vorfahrtberechtigten Verkehrs hätte ihm das Fahrzeug jedoch auffallen müssen, ohne dass es insoweit auf die von dem Beklagten gefahrene Geschwindigkeit ankommt.

Demgegenüber kann ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1. nicht festgestellt werden. Zum einen ist es bedeutungslos, ob der Beklagte zu 1. vor der Kollision mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist, denn diese Geschwindigkeit wäre gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässig gewesen. Dem Antrag auf Einholung eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens brauchte das LG von daher nicht nachgehen.

Darüber hinaus ist das LG in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass dem Beklagten zu 1. ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 37 StVO, wenn er die in seiner Fahrtrichtung befindliche Fußgängerampel bei Rotlicht passiert hätte, nicht nachgewiesen werden konnte.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Fußgängerampel nicht dazu bestimmt und geeignet war, die durch Verkehrszeichen geregelte Vorfahrtregelung an der Einmündung der M-Straße außer Kraft zu setzen, wobei der Einmündungsverkehr aus der M-Straße nicht in den Schutzbereich der Ampelregelung einbezogen ist. Durch das Rotlicht wird lediglich den Fußgängern das Überqueren der G-Straße ermöglicht. So wäre unzweifelhaft ein Fahrzeug, das aus der I-Straße kommend nach rechts in die G-Straße einbiegt und sodann die Einmündung der M-Straße passiert, für welches daher die Fußgängerampel nicht bedeutsam ist, gegenüber dem aus der M-Straße kommenden Verkehr unabhängig von der Frage bevorrechtigt, ob sich der Vorrang bereits aufgrund des Vorrangs der G-Straße ergibt oder aus § 9 Abs. 4 StVO, wonach ein Linksabbieger (wie der Zeuge Z) entgegenkommende Fahrzeuge, die nach rechts abbiegen, durchfahren lassen muss.

Die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe ein Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1. unter diesen Umständen zu einer Haftung der Beklagten würde, kann aber dahinstehen, weil nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LG der Rotlichtverstoß des Beklagten nic...

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