Rz. 58

Gem. § 26 Abs. 2 RAVPV hat der Postfachinhaber unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen unbefugten Zugriff auf sein Postfach zu verhindern, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

1. ein Zertifikat in den Besitz einer unbefugten Person gelangt ist,
2. die einem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN einer unbefugten Person bekannt geworden ist,
3. ein Zertifikat unbefugt kopiert wurde oder
4. sonst von einer Person mittels eines Zertifikats auf das besondere elektronische Anwaltspostfach unbefugt zugegriffen werden könnte.

Zu diesen Vorsorgemaßnahmen nach § 26 Abs. 2 RAVPV ist auch die Sperrung eines Zertifikats auf der beA-Karte bzw. des Softwarezertifikats zu zählen.

 

Rz. 59

Scheidet ein Mitarbeiter aus der Kanzlei aus, sollte geprüft werden, ob dieser die Mitarbeiterkarte auch in der Kanzlei zurückgelassen hat. Ist dies nicht der Fall, sollte die Karte gesperrt werden. Im Hinblick auf den geringen Preis von 12,00 EUR netto pro Jahr sollte man hier keinerlei Risiko eingehen. Zumal der Preis sich ja ggf. bereits durch zeitweise Nutzung der Karte amortisiert hat und nur noch eine Restlaufzeit verbleibt.

 

Rz. 60

Scheidet der Nutzer eines Softwarezertifikats aus, sollte dieses vorsichtshalber immer gesperrt werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieses kopiert wurde. Im Hinblick auf den geringen Preis von 4,90 EUR netto pro Jahr sollte man hier erst recht kein Risiko eingehen.

 

Rz. 61

Auf der Internetseite https://bea.bnotk.de/faq.html[17] gibt es die Möglichkeit, ein Sperrformular[18] für beA-Karten auszudrucken. Das Formular kann nach dem Ausfüllen per Fax an die BNotK gerichtet werden. Schriftliche Sperrungen per FAX sind möglich an: 0221 277935 – 20.

[17] Abruf 2.10.2022.
[18] https://bea.bnotk.de/documents/Sperrformular_beA.pdf (Abruf 2.10.2022).

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