Rz. 55

Die BNotK führt hierzu in ihren FAQ aus:

Zitat

"Sie können Ihre beA-Karte, beA-Karte Mitarbeiter und beA-Softwarezertifikate zum Ende der Mindestvertragslaufzeit bzw. zum Ende des darauf folgenden Vertragsjahres kündigen. Das Kündigungsschreiben können Sie per Post an die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer, Burgmauer 53, 50667 Köln, per Telefax an die 0221/27 79 35–20 oder per E-Mail (ein Scan der unterschriebenen Kündigung) an bea@bnotk.de senden. Ein entsprechendes Kündigungsformular erhalten Sie auf unserer FAQ-Seite unter https://bea.bnotk.de/faq.html."[16]

 

Rz. 56

Gibt ein Anwalt seine Zulassung zurück, kann er die Widerrufsbestätigung seiner örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer an die Bundesnotarkammer übermittelt. Diese wird nach eigenen Angaben die beA-Karte sperren und den Vertrag zum Ende des laufenden Vertragsjahres außerordentlich kündigen.

 

Rz. 57

Ein isoliertes Kündigungsrecht für die Signierfunktion (Zertifikats für die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur) besteht nicht. Postfachinhaber werden gebeten, die entsprechenden Vertragsbedingungen der BNotK zu lesen. Will ein Anwalt die Fernsignatur (beA) nicht weiter nutzen (die Karte selbst aber schon), kündigt er das Abo für die Fernsignatur (beA) und nutzt seine beA-Karte Basis weiter.

[16] https://bea.bnotk.de/documents/FAQ_beA_180704.pdf unter C. Vertragliches Nr. 3.; das Kündigungsformular gibt es direkt hier: https://bea.bnotk.de/documents/Kündigungsformular.pdf (Abruf jeweils: 2.10.2022).

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