Rz. 13

Das beA-Signaturpaket beinhaltet die beA-Karte Basis und zusätzlich eine Fernsignatur (beA), die die Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur ermöglicht.

 

Rz. 14

Auch wenn unmittelbar das beA- Signaturpaket bestellt wird, erhält man die beA-Karte Basis. Besteller des beA-Signaturpakets können nach Erhalt des PIN-Briefs sofort auf ihre Fernsignatur (beA) zugreifen. Für das Signieren ist keine zusätzliche eigene PIN mehr nötig. Signiert wird nach Klicken des Signierbuttons mit der Zugangs-PIN.

Nach der Authentisierung mit der beA-Karte Basis kann entweder eine einzelne Signatur-Datei für ein Dokument direkt im Nachrichtenentwurf selbst erzeugt werden (Einzelsignatur). Es ist aber auch möglich, beim Übertragen von mehreren zu signierenden Dokumenten in den Nachrichtenentwurf viele Signatur-Dateien, der Anzahl der zu signierenden Dokumente entsprechend, durch eine einmalige Eingabe der (Zugangs-)PIN zu erzeugen (Stapelsignatur), siehe dazu auch § 11 Rdn 44 ff. in diesem Werk.

 

Rz. 15

 

Bitte beachten Sie

Sofern Sie die Signierfunktion nutzen möchten, sind weitere Schritte zur Aktivierung dieser nötig. Nach Art. 8 Abs. 3a eIDAS-VO[3] hat der Vertrauensdiensteanbieter Personen, die ein qualifiziertes Zertifikat beantragen, zuverlässig zu identifizieren. Einige Kammern führen das sog. Kammer­Ident-Verfahren für ihre Mitglieder durch. Einige Kammern verweisen auf das Ident-Verfahren beim Notar. Welche Kammern ein solches Verfahren für alle Anwälte durchführen, kann man auf der Webseite www.bea.bnotk.de/kammerident (Abruf: 2.10.2022; alle Kammern bieten das Kam­merIdent-Verfahren inzwischen an; drei Kammern [Bamberg, Hamburg und Nürnberg] jedoch nur für zu vereidigende Rechtsanwälte) nachlesen. Wenn für viele Anwälte einer Kanzlei ein solches Ident-Verfahren durchgeführt werden muss, bietet es sich an, einen Notar in die Kanzlei kommen zu lassen, bevor jeder Anwalt gesondert einen Notar oder die Kammer aufsucht. Das Ident-Verfahren kann jedoch nicht durch einen Notar aus der eigenen Kanzlei durchgeführt werden.

 

Rz. 16

Die Kosten für das beA-Signaturpaket betragen inkl. Verpackung und Versand EUR 54,90/Jahr (zzgl. USt.) bei 24-monatiger Mindestvertragslaufzeit, im Anschluss hieran ist eine jährliche Kündigung möglich. Hinzu kommen ggf. noch Kosten für die signaturrechtliche Identifizierung. Die Laufzeit der Signatur gleicht sich der Laufzeit des beA-Karten-Abos an.

 

Rz. 17

Arbeitgeber können nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts von ihren Arbeitnehmern verlangen, dass sie eine qualifizierte elektronische Signaturkarte beantragen (aktuell die Fernsignatur [beA]).[4]

 

Rz. 18

Dies könnte insbesondere für angestellte Rechtsanwälte auch im Hinblick auf die beA-Karte relevant werden.

 

Rz. 19

Die Fernsignatur (beA) löst das auf die beA-Karte Basis der 1. Generation mögliche Übertragen eines qualifizierten elektronischen Signaturzertifikats ab. Auf die beA-Karte Basis der 2. Generation wird kein qualifiziertes elektronisches Zertifikat übertragen. Das Erzeugen einer qualifizierten elektronischen Signatur erfolgt mit der beA-Karte Basis über die Fernsignatur (beA). Möglichkeit ist bisher aber auch die Nutzung einer Signaturkarte eines Drittanbieters; ob diese Möglichkeit dauerhaft erhalten bleibt, bleibt abzuwarten. Die Fernsignatur (beA) wird zusammen mit der beA-Karte Basis im beA-Signaturpaket oder nachträglich zu einer vorhandenen beA-Karte Basis erworben. Die Kosten für die getrennt bestellte Fernsignatur (beA) betragen EUR 24,90/Jahr (zzgl. USt.) bei 24-monatiger Mindestvertragslaufzeit, im Anschluss hieran ist eine jährliche Kündigung möglich.

 

Rz. 20

Im Zuge des Kartentauschs der beA-Karten 1. Generation zur beA-Karte Basis 2. Generation kann ein vorhandenes qualifiziertes elektronisches Signatur-Zertifikat zu einem Fernsignatur-Zertifikat umgewandelt werden. Dies kann kostenfrei[5] bei der BNotK beantragt werden.

 

Rz. 21

Sofern eine beA-Karte Signatur in eine beA-Karte Basis 2. Generation getauscht wird, wird dem Zertifikatsinhaber ein Link zur Beantragung der Fernsignatur per E-Mail zur Verfügung gestellt. Im Betreff dieser E-Mail steht "Link zum Tausch Ihres qualifizierten Zertifikates". Sollte der Link nicht mehr gültig (älter als 90 Tage) oder nicht eingegangen sein, kann über das Kontaktformular ein neuer Link angefordert werden.[6] Im Feld "Grund der Anfrage" wird "Link zum Tausch des qualifizierten Zertifikates nicht erhalten" ausgewählt.

Eine Schritt-für Schritt-Anleitung zur Beantragung der Fernsignatur stellt die BNotK unter folgendem Link zur Verfügung: https://portal.beasupport.de/fileadmin/user_upload/pdfs/3_Fernsignatur_beantragen.pdf (Abruf 2.10.2022).

 

Rz. 22

Die Fernsignatur (beA) wird nicht mehr auf die beA-Karte Basis übertragen, sondern bleibt in der hochsicheren Umgebung der Zertifizierungsstelle (BNotK) siehe § 11 Rdn 43 in diesem Werk.

[3] Abrufbar nach Auswahl der Sprache: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0910 (Abruf 2.10.2022).

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