Rz. 43

Wohl auf die Kritik in der öffentlichen Diskussion hin schränkte der Gesetzgeber die Vollmacht des Verwalters in § 9b Abs. 1 S. 1 WEG (geringfügig) ein. Demnach besteht die Vollmacht des Verwalters "beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrages aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer." Es darf bezweifelt werden, dass damit den Bedenken in der Diskussion um die weitreichende gesetzliche Vollmacht des Verwalters für die Wohnungseigentümergemeinschaft hinreichend Rechnung getragen wurde. Denn bislang bekannt gewordene Missbräuche von Verwaltervollmachten haben gewiss nicht den An- oder Verkauf von Grundstücken oder den Abschluss von Darlehensverträgen zum Gegenstand. Sie betreffen vielmehr unrechtmäßige Verfügungen über Gemeinschaftsvermögen meist zugunsten des Verwalters oder ihm nahestehender natürlicher oder juristischer Personen. Diese werden durch die nun eingefügte Einschränkung bei Grundstückskauf- und Darlehensverträgen nicht verhindert.

 

Rz. 44

Gleichwohl beschränkt § 9b Abs. 1 S. 1 WEG die Vollmacht des Verwalters nur bei Grundstücks- oder Darlehensverträgen. Ersteres betrifft freilich nur den An- oder Verkauf von Grundstücken im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Veräußerungsgeschäfte über das Gemeinschaftseigentum kann der Verwalter nach wie vor nicht tätigen, da dieses den Wohnungseigentümern gehört, für die ihm das Gesetz keine Vollmacht einräumt. Im Übrigen lässt der Wortlaut der Vorschrift offen, ob die Einschränkung des § 9b Abs. 1 S. 1 WEG die Verwaltervollmacht bei Grundstückskauf- und Darlehensverträgen entfallen lässt. Die Vorschrift ließe sich auch dahingehend verstehen, dass es nur eines zusätzlichen Beschlusses der Wohnungseigentümer bedarf, mit dem sie über den Abschluss eines solchen Vertrages positiv befinden. Nach den Gesetzesmaterialien bedarf es aber eines separaten Beschlusses über die Erteilung einer diesbezüglichen Vollmacht.[46] Bei Grundstückskaufverträgen muss dieser zudem in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, was § 26 Abs. 4 WEG erleichtert.

[46] BT-Drucks 19/22634, S. 43.

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