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Änderungen ergeben sich auch hinsichtlich der inneren Hierarchie des Verwaltungsbeirates. Diese war bislang nur indirekt geregelt, zum einen durch § 29 Abs. 1 S. 2 WEG a.F., wonach der Verwaltungsbeirat aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht, und aus § 24 Abs. 3 WEG a.F., der klarstellte, dass einer der Beisitzer Vertreter des Vorsitzenden sein sollte. § 29 Abs. 1 S. 2 WEG schreibt nun vor, dass für einen aus mehreren Personen bestehenden Verwaltungsbeirat ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen ist. Aus der Formulierung "ist … zu bestimmen" geht hervor, dass es sich um eine Rechtspflicht handelt. Ein aus mehreren Personen bestehender Verwaltungsbeirat ohne Vorsitzenden und Stellvertreter ist somit gesetzeswidrig. Zudem kommt dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats gemäß § 9b Abs. 2 WEG exklusive Vollmacht zur Vertretung gegenüber dem Verwalter zu.[76]

[76] S. Rdn 21 und 89.

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