Rz. 21

Den Gesetzesmaterialien ist nur zu entnehmen, dass Klagen einzelner Wohnungseigentümer gegen den Verwalter auf Durchführung von Beschlüssen oder die Durchführung sonstiger Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung bereits an dessen Passivlegitimation scheitern und daher gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten sind. Unklar bleibt freilich, wie diese den Anspruch gegen den Verwalter durchsetzen kann. Eine Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Verwalter scheidet in Streitigkeiten gegen diesen Verwalter naturgemäß aus. Nach § 9b Abs. 2 WEG besteht in diesen Fällen eine gesetzliche Vertretungsmacht des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden.[26] Dieser kann folglich die Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten und somit zumindest einen Rechtsanwalt mandatieren. Die Vertretungsmacht hängt nicht von einem Beschluss der Wohnungseigentümer ab, sondern besteht kraft Gesetzes. Allerdings ist sie anders als diejenige des Verwalters nicht unbeschränkbar. Sie kann in der Gemeinschaftsordnung abbedungen werden. Wie die Möglichkeit einer Vertreterbestellung durch Beschluss in § 9b Abs. 2 Fall 2 WEG zeigt, besteht bei dieser Entscheidung sogar eine Beschlusskompetenz. Die Eigentümerversammlung kann somit sogar durch Beschluss einen anderen Vertreter bestellen (s. folgende Rdn 22).

[26] BT-Drucks 19/22634, S. 43.

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