Rz. 22

Neben der Vertretung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats sieht § 9b Abs. 2 WEG die Möglichkeit vor, einen Miteigentümer zur Vertretung gegenüber dem Verwalter zu ermächtigen. Dies setzt nicht das Fehlen eines Verwaltungsbeirats(vorsitzenden) oder seine pflichtwidrige Weigerung voraus, die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter zu vertreten. Beide Möglichkeiten stehen fakultativ nebeneinander. Die Ermächtigung eines Miteigentümers zur Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist allerdings auf Rechtsgeschäfte und Streitigkeiten mit dem Verwalter beschränkt. In anderen Angelegenheiten bleibt es bei der gemeinschaftlichen Vertretung gemäß § 9b Abs. 1 S. 2 WEG.[27]

[27] Vgl. u. Rdn 39.

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