WEG a. F. WEG n. F.

§ 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

§ 9b Vertretung

(3) 1 (...)

2Fehlt ein Verwalter oder ist er zur Vertretung nicht berechtigt, so vertreten alle Wohnungseigentümer die Gemeinschaft. 3Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss mit Stimmenmehrheit einen oder mehrere Wohnungseigentümer zur Vertretung ermächtigen.

(1) 1Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. 2Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. 3Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam.

(2) Dem Verwalter gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss dazu ermächtigter Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Für den Fall, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter hat, ordnet § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. Gesamtvertretung durch sämtliche Wohnungseigentümer an. Diese Regelung korrespondiert mit der derzeit noch geltenden Vorschrift in § 27 Abs. 3 Satz 2 WEG a. F.

Allerdings sieht Satz 3 dieser Vorschrift bislang noch vor, dass die Wohnungseigentümer durch Beschluss mit einfacher Mehrheit einen oder mehrere Wohnungseigentümer zur Vertretung der Eigentümergemeinschaft ermächtigen können. Diese Möglichkeit sieht das WEMoG nicht mehr vor. Sind sich alle Wohnungseigentümer einig, können sie nach den allgemeinen Grundsätzen der Gesamtvertretung auch einen oder mehrere von ihnen durch Vereinbarung ermächtigen. Eine Ermächtigung durch Mehrheitsbeschluss wird dagegen ausscheiden. Ist eine Willenserklärung gegenüber der verwalterlosen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abzugeben, so genügt nach allgemeinen Grundsätzen die Abgabe gegenüber einem Wohnungseigentümer.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge