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Nach § 26a Abs. 1 WEG kann die Zertifizierung durch eine Prüfung vor der IHK erlangt werden. Diese soll die "notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse" nachweisen. Die näheren Modalitäten der Prüfung und des Zertifikates werden erst durch das Justizministerium durch Rechtsverordnung festgelegt, wofür § 26a Abs. 2 WEG eine Ermächtigung enthält. Wie der Verwalter die prüfungsrelevanten Kenntnisse erlangt, bestimmt § 26a WEG nicht; eine staatlich oder sonstwie reglementierte Ausbildung ist somit nicht vorgesehen. Aus der Formulierung, "als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen" geht hervor, dass nur solchermaßen geprüfte Verwalter diese Berufsbezeichnung führen dürfen. Unter welchen Voraussetzungen eine juristische Person oder eine Personengesellschaft die Zertifizierung erlangen kann, wird ebenfalls erst durch eine Rechtsverordnung des Justizministeriums festgelegt.

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